[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":100},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198431,"§ 34","34","Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile","Zulässigkeit von Vorhaben","(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.\nDie Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.\n(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 und 3 Satz 1 über die Befreiung entsprechend anzuwenden.\n(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.\n(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung 1.einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: a)der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,\nb)der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder\nc)der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,\n2.städtebaulich vertretbar ist und\n3.auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.\nSatz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.\n(3b) Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.\n(4) Die Gemeinde kann durch Satzung 1.die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,\n2.bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,\n3.einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.\nDie Satzungen können miteinander verbunden werden.\n(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass 1.sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,\n2.die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und\n3.keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.\nIn den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden.\nAuf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.\n(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.\nAuf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.","BAUGB - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung - Zulässigkeit von Vorhaben - § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile [1\u002F2]\n\n(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.\nDie Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.\n(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; 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ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 33","Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung","33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 32","Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen","32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 31","Ausnahmen und Befreiungen","31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 35","Bauen im Außenbereich","35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 36","Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde","36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 36a","Zustimmung der Gemeinde","36a",[50,57,61,67,72,77,81,85,90,95],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 02.04.2026 – 4 B 9.25","ECLI:DE:BVerwG:2026:020426B4B9.25.0",null,"2026-04-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600310.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":60,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 02.04.2026 – 4 B 8.25","ECLI:DE:BVerwG:2026:020426B4B8.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600311.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 23.02.2026 – 9 B 7.25","ECLI:DE:BVerwG:2026:230226B9B7.25.0","Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist, weil dafür nach den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ist eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts, wenn die fachplanungsrechtlichen Zielsetzungen in einem Landesstraßengesetz geregelt sind.","2026-02-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600222.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":53,"date":70,"source_url":71,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 18.02.2026 – 4 BN 15.25","ECLI:DE:BVerwG:2026:180226B4BN15.25.0","2026-02-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600211.zip",{"title":73,"ecli":53,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":76},"1. Vor Inkrafttreten des § 246e BauGB am 30. Oktober 2025 bei der Gemeinde eingegangene Bauanträge lösen die dreimonatige Frist für die Zustimmungsfiktion nach § 246e Abs. 2 i. V. m. § 36a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nicht aus. 2. Bei einer gemeindlichen Neugliederung kommt es für die Frage, ob ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt, grundsätzlich auf die siedlungsstrukturellen Verhältnisse der aufnehmenden Gemeinde an. Ob insoweit ausnahmsweise an die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der abgebenden Gemeinde anzuknüpfen ist, beurteilt sich nach der Verkehrsauf-fassung (Anschluss an BayVGH, Urt. v. 23. April 2013 - 9 B 11.2375 -, juris Rn. 36, 37). 3. Bei einem Zeitraum von mehr als 18 Jahren sind die vormaligen siedlungsstrukturellen Gegebenheiten für die Vorhabenumgebung nicht mehr als nachprägend anzusehen (Abgrenzung zu BayVGH, Urt. v. 23. April 2013 - 9 B 11.2375 -, juris Rn.40, Leitsatz 2).","2026-01-27","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7817","sachsen_rechtsprechung",{"title":78,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":79,"source_url":80,"source_type":76},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 26.01.2026 – 1 B 252\u002F25","2026-01-26","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7865",{"title":82,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":83,"source_url":84,"source_type":76},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.01.2026 – 1 A 43\u002F25","2026-01-06","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7830",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":53,"date":88,"source_url":89,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 16.12.2025 – 4 BN 13.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B4BN13.25.0","2025-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600047.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":53,"date":93,"source_url":94,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 05.11.2025 – 4 B 2.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:051125B4B2.25.0","2025-11-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500752.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":53,"date":98,"source_url":99,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 17.09.2025 – 4 B 1.25, 4 B 1.25 (4 C 3.25)","ECLI:DE:BVerwG:2025:170925B4B1.25.0","2025-09-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500654.zip",false]