[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198441,"§ 39","39","Vertrauensschaden","Entschädigung","Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.","BAUGB - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung - Entschädigung - § 39 Vertrauensschaden\n\nHaben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 38","Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen","38",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 37a","Außenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung","37a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 37","Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder","37",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 40","Entschädigung in Geld oder durch Übernahme","40",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 41","Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen","41",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 42","Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung","42",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – 4 CN 2\u002F12",null,"1. Scheidet ein Träger der Regionalplanung bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen \"harte\" und \"weiche\" Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) aus, muss er sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen den beiden Arten der Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren.\n2. Die Nachteile einer Planung für Planunterworfene sowie die Tatsache und der mögliche Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.\n3. Entschädigungsansprüche nach dem Planungsschadensrecht scheiden aus, wenn mit einer Konzentrationsflächenplanung Vorrang- und Eignungsgebiete (hier: für die Windenergienutzung) aus einem früheren Regionsplan nicht \"weggeplant\" werden (wie Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 \u003C369 f.>).","2013-04-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019544.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":59,"source_url":60,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 05.03.2013 – 4 B 40\u002F12, 4 B 40\u002F12 (4 C 1\u002F13)","2013-03-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019521.zip",false]