[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-88":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198490,"§ 88","88","Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen","Zulässigkeit der Enteignung","Wird die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu den in § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt, so genügt anstelle des § 87 Absatz 2 der Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Enteignung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers beantragt wird.","BAUGB - Enteignung - Zulässigkeit der Enteignung - § 88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen\n\nWird die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu den in § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt, so genügt anstelle des § 87 Absatz 2 der Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Enteignung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers beantragt wird.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Fünfter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 87","Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung","87",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 86","Gegenstand der Enteignung","86",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 85","Enteignungszweck","85",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 89","Veräußerungspflicht","89",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 90","Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land","90",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 91","Ersatz für entzogene Rechte","91",[],false]