[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-94":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198496,"§ 94","94","Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter","Entschädigung","(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen muss.","BAUGB - Enteignung - Entschädigung - § 94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter\n\n(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen muss.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Fünfter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 93","Entschädigungsgrundsätze","93",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 92","Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung","92",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 91","Ersatz für entzogene Rechte","91",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 95","Entschädigung für den Rechtsverlust","95",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 96","Entschädigung für andere Vermögensnachteile","96",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 97","Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten","97",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 04.05.2022 – I R 25\u002F19","ECLI:DE:BFH:2022:U.040522.IR25.19.0","NV: Vereinnahmen die Gesellschafter einer GmbH auf der Grundlage eines Vertrages zur Abwendung einer Enteignung der den Gesellschaftern gehörenden Grundstücke eine Entschädigungszahlung, mit der auch Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs der GmbH abgegolten wurden, kommt eine vGA in Betracht, wenn der GmbH die Geschäftschance zum Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung zu ihren Gunsten genommen wurde. Davon ist auszugehen, wenn bei einer hypothetischen Betrachtung im Falle einer förmlichen Enteignung der Gesellschafter der GmbH ein eigener gesetzlicher Entschädigungsanspruch zugestanden hätte.","2022-05-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202250178.zip","rechtsprechung",false]