[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-96":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":68},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198498,"§ 96","96","Entschädigung für andere Vermögensnachteile","Entschädigung","(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für 1.den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;\n2.die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist;\n3.die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 95 Absatz 2 Nummer 3 anzuwenden.","BAUGB - Enteignung - Entschädigung - § 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile\n\n(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für 1.den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;\n2.die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist;\n3.die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 95 Absatz 2 Nummer 3 anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Fünfter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 95","Entschädigung für den Rechtsverlust","95",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 94","Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter","94",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 93","Entschädigungsgrundsätze","93",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 97","Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten","97",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 98","Schuldübergang","98",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 99","Entschädigung in Geld","99",[50,57,63],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 04.05.2022 – I R 25\u002F19","ECLI:DE:BFH:2022:U.040522.IR25.19.0","NV: Vereinnahmen die Gesellschafter einer GmbH auf der Grundlage eines Vertrages zur Abwendung einer Enteignung der den Gesellschaftern gehörenden Grundstücke eine Entschädigungszahlung, mit der auch Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs der GmbH abgegolten wurden, kommt eine vGA in Betracht, wenn der GmbH die Geschäftschance zum Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung zu ihren Gunsten genommen wurde. Davon ist auszugehen, wenn bei einer hypothetischen Betrachtung im Falle einer förmlichen Enteignung der Gesellschafter der GmbH ein eigener gesetzlicher Entschädigungsanspruch zugestanden hätte.","2022-05-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202250178.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 08.05.2014 – 9 B 3\u002F14",null,"Für Streitigkeiten über die Erstattung von Aufwendungen, die einem von einer vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 18f FStrG) Betroffenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.","2014-05-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020271.zip",{"title":64,"ecli":59,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 22.02.2012 – III ZR 226\u002F10","Die anfallende Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 EStG) wegen des Verkaufs eines Grundstücks zur Vermeidung der Enteignung stellt keinen entschädigungspflichtigen Folgeschaden im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar (im Anschluss an Senatsurteil vom 13. November 1975, III ZR 162\u002F72, BGHZ 65, 253).","2012-02-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300362012.zip",false]