[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baugb-anlage-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baugb","Baugesetzbuch ","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-06-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbaug\u002Fxml.zip",1198693,"Anlage 2","anlage-2","(zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)","Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3722)\nNachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird.\n1.\tMerkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf\n1.1\tdas Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des § 35 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt;\n1.2\tdas Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst;\n1.3\tdie Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;\n1.4\tdie für den Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme;\n1.5\tdie Bedeutung des Bebauungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.\n2.\tMerkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf\n2.1\tdie Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;\n2.2\tden kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;\n2.3\tdie Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen);\n2.4\tden Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;\n2.5\tdie Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;\n2.6\tfolgende Gebiete:\n2.6.1\tNatura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.6.2\tNaturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,\n2.6.3\tNationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,\n2.6.4\tBiosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.6.5\tgesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.6.6\tWasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,\n2.6.7\tGebiete, in denen die in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,\n2.6.8\tGebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,\n2.6.9\tin amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.","BAUGB - Schlussvorschriften - Anlage 2 (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3722)\nNachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird.\n1.\tMerkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf\n1.1\tdas Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des § 35 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt;\n1.2\tdas Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst;\n1.3\tdie Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;\n1.4\tdie für den Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme;\n1.5\tdie Bedeutung des Bebauungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.\n2.\tMerkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf\n2.1\tdie Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;\n2.2\tden kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;\n2.3\tdie Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen);\n2.4\tden Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;\n2.5\tdie Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;\n2.6\tfolgende Gebiete:\n2.6.1\tNatura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.6.2\tNaturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,\n2.6.3\tNationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,\n2.6.4\tBiosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.6.5\tgesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.6.6\tWasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,\n2.6.7\tGebiete, in denen die in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,\n2.6.8\tGebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,\n2.6.9\tin amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.",{"teil":21},"Zweiter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 1","(zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c)","anlage-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 250","Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten","250",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 249c","Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land","249c",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anlage 3","(zu § 249c Absatz 3 Satz 3)","anlage-3",[],false]