[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baumaschmeistprv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baumaschmeistprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-01-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbaumaschmeistprv\u002Fxml.zip",9773544,"§ 8","8","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote",null,"(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1.Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil und\n2.in jedem Prüfungsfach des baumaschinentechnischen Teils.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1.die Bewertung für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil,\n2.die Bewertung für den baumaschinentechnischen Teil.\n(3) Den Bewertungen für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil, den drei Prüfungsfächern des wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teils sowie für den baumaschinentechnischen Teil und den vier Prüfungsfächern des baumaschinentechnischen Teils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet: 1.für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil mit 25 Prozent,\n2.für den baumaschinentechnischen Teil mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.","BAUMASCHMEISTPRV - § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\n\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1.Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil und\n2.in jedem Prüfungsfach des baumaschinentechnischen Teils.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1.die Bewertung für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil,\n2.die Bewertung für den baumaschinentechnischen Teil.\n(3) Den Bewertungen für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil, den drei Prüfungsfächern des wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teils sowie für den baumaschinentechnischen Teil und den vier Prüfungsfächern des baumaschinentechnischen Teils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet: 1.für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil mit 25 Prozent,\n2.für den baumaschinentechnischen Teil mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Bewertung von Prüfungsleistungen","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Baumaschinentechnischer Teil","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Zeugnisse","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Wiederholung der Prüfung","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Übergangsvorschrift","11",[],false]