[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baunvo-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":82},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baunvo","Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1962-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbaunvo\u002Fxml.zip",9773571,"§ 10","10","Sondergebiete, die der Erholung dienen","Art der baulichen Nutzung","(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in BetrachtWochenendhausgebiete,Ferienhausgebiete,Campingplatzgebiete.\n(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.\n(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.\n(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.\n(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.","BAUNVO - Art der baulichen Nutzung - § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen\n\n(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in BetrachtWochenendhausgebiete,Ferienhausgebiete,Campingplatzgebiete.\n(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.\n(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.\n(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.\n(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Industriegebiete","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Gewerbegebiete","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Kerngebiete","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Sonstige Sondergebiete","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Stellplätze und Garagen","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Gebäude und Räume für freie Berufe","13",[49,56,62,68,74,78],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 08.03.2024 – V ZR 119\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:080324UVZR119.23.0","1. Ist in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage vereinbart, dass die Wohnungseigentümer weitgehend so gestellt werden sollen, als handelte es sich um real geteilte Grundstücke bzw. als wären sie Alleineigentümer, und ist den Wohnungseigentümern eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums gestattet, begründet im Zweifel nicht jeder Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Norm einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB; vielmehr muss der Norm Drittschutz zukommen.\n2. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan über die Grundfläche der Wochenendhäuser in einem Wochenendhausgebiet ist Teil der Gebietsfestsetzung und hat drittschützenden Charakter.","2024-03-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300572024.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 – 4 C 5\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:181017U4C5.16.0","1. Der Aufenthalt in Ferienwohnungen ist kein Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung.\n2. Das dauernde Wohnen und die Nutzung von Ferienwohnungen können jedenfalls dann grundsätzlich in einem sonstigen Sondergebiet kombiniert werden, wenn die Nutzungen in einem Gebäude stattfinden. § 10 Abs. 1 und 4 BauNVO steht dem nicht entgegen.\n3. Kombiniert die Gemeinde das dauernde Wohnen und die Nutzung von Ferienwohnungen, muss sie städtebaulichen Störpotenzialen im Rahmen der Abwägung Rechnung tragen.","2017-10-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800017.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 – 4 CN 3\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2014:110914U4CN3.14.0","1. Die Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt voraus, dass die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies gilt sowohl für Ort und Dauer der Auslegung als auch für die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.\n2. Bei der im Rahmen des § 10 BauNVO geforderten Prüfung, ob ein Wochenendhausgebiet trotz bestandssichernder Festsetzungen von Wohnnutzungen sein Gepräge wahrt (Urteil vom 11. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 19), bleiben Wochenendhäuser außer Betracht, die wegen ihrer atypischen Größe das Gebiet als Wochenendhausgebiet nicht prägen können.","2014-09-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201400007.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":69,"date":71,"source_url":72,"source_type":73},"1. Liegt ein faktisches Wochenendhausgebiet vor, ist für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs auf die vorhandenen und ausnahmsweise maßstabsbildenden Wochenendhäuser abzustellen, auch wenn sie nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. 2. Ob ein faktisches Wochenendhausgebiet einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildet, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Dabei komme es nicht ausschließlich auf die Anzahl der Gebäude an, sondern vor allem auch auf die Funktion der betreffenden Bebauung sowie deren Verhältnis zur sonst vorhandenen Bebauung. 3. Die Beurteilung der Frage, ob ein im Außenbereich zur Freizeitnutzung errichtetes, faktisches Wochenendhausgebiet Teil einer organischen Siedlungsstruktur und damit Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geworden ist, hängt von der Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde ab. Die Annahme eines Ortsteils kann insbesondere bei Gemeinden, die vom Fremdenverkehr geprägt sind, in Betracht kommen.",null,"2014-05-12","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3617","sachsen_rechtsprechung",{"title":75,"ecli":70,"leitsatz":70,"date":76,"source_url":77,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 4 CN 8\u002F12","2013-07-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019837.zip",{"title":79,"ecli":70,"leitsatz":80,"date":76,"source_url":81,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 4 CN 7\u002F12","1. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ermöglicht es, in einem Sondergebiet, das der Erholung dient, vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben (hier: Wohngebäude) durch Festsetzungen zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass das gesamte Plangebiet trotz der bestandssichernden Festsetzungen sein Gepräge als Gebiet zu Erholungszwecken wahrt.\n2. Die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem neben der Bebauung zu Erholungszwecken Wohnnutzung über einen vorhandenen Bestand hinaus (ausnahmsweise) zulässig ist, ist unwirksam.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019811.zip",false]