[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baunvo-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":104},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baunvo","Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1962-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbaunvo\u002Fxml.zip",9773572,"§ 11","11","Sonstige Sondergebiete","Art der baulichen Nutzung","(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.\n(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in BetrachtGebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,Ladengebiete,Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,Hochschulgebiete,Klinikgebiete,Hafengebiete,Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.\n(3) 1.Einkaufszentren,\n2.großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,\n3.sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,\nsind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2 überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2 Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2 Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.","BAUNVO - Art der baulichen Nutzung - § 11 Sonstige Sondergebiete\n\n(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.\n(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in BetrachtGebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,Ladengebiete,Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,Hochschulgebiete,Klinikgebiete,Hafengebiete,Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.\n(3) 1.Einkaufszentren,\n2.großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,\n3.sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,\nsind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2 überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2 Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2 Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Sondergebiete, die der Erholung dienen","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Industriegebiete","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Gewerbegebiete","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Stellplätze und Garagen","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Gebäude und Räume für freie Berufe","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13a","Ferienwohnungen","13a",[49,56,62,67,72,78,83,88,93,98],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 10.11.2025 – 4 BN 12.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:101125B4BN12.25.0","In einem Sondergebiet \"Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung\" ist eine Festsetzung, nach der bei der Errichtung von Wohngebäuden ein bestimmter Anteil der Brutto-Grundfläche für Dauerwohnungen zu verwenden ist, eine solche zur Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.","2025-11-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500760.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 05.11.2025 – 4 B 2.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:051125B4B2.25.0",null,"2025-11-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500752.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":59,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 26.09.2024 – 4 C 3\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:260924U4C3.23.0","2024-09-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400708.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":59,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 13.05.2024 – 4 BN 26\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:130524B4BN26.23.0","2024-05-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400395.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 4 C 1\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:240424U4C1.23.0","1. § 11 Abs. 3 BauNVO ist nicht drittschützend.\n2. Die Rechtsprechung, wonach ein nachbargemeindlicher Abwehranspruch gegen die Zulassung von Einzelvorhaben dann gegeben sein kann, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft hat, ist mit Blick auf § 34 Abs. 3 BauGB für den beplanten (§ 30 BauGB) und den unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) überholt.\n3. Beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines unter § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO fallenden Vorhabens nach einem früheren Bebauungsplan (§ 30 BauGB), folgt bei einem Verstoß gegen dessen Festsetzungen ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, dessen Inhalt sich nach dem Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB bestimmt.","2024-04-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400527.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":59,"date":81,"source_url":82,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 31.01.2024 – 4 BN 20\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:310124B4BN20.23.0","2024-01-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400180.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":59,"date":86,"source_url":87,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 17.05.2023 – 9 B 33\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:170523B9B33.22.0","2023-05-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300504.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":59,"date":91,"source_url":92,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 16.05.2023 – 4 B 20\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:160523B4B20.22.0","2023-05-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300555.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":59,"date":96,"source_url":97,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 18.01.2023 – 4 BN 37\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:180123B4BN37.22.0","2023-01-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300213.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 25.01.2022 – 4 CN 5\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2022:250122U4CN5.20.0","1. Ist die Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 - BVerwGE 166, 378), beantwortet sich die Frage nach der Wirksamkeit weiterer Bestimmungen des Bebauungsplans nach den in der Rechtsprechung zum Verhältnis von Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Plans entwickelten Maßstäben.\n2. Anhand dieser Maßstäbe ist zu beurteilen, ob Regelungen zur Verkaufsfläche als vorhaben- oder grundstücksbezogene Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung Bestand haben, wenn eine mit ihnen verbundene Beschränkung der Zahl zulässiger Einkaufszentren unwirksam ist.","2022-01-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200259.zip",false]