[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baunvo-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":98},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baunvo","Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1962-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbaunvo\u002Fxml.zip",9773577,"§ 15","15","Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen","Art der baulichen Nutzung","(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.\n(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.\n(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.","BAUNVO - Art der baulichen Nutzung - § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen\n\n(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.\n(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.\n(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13a","Ferienwohnungen","13a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Gebäude und Räume für freie Berufe","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Höhe baulicher Anlagen","18",[49,55,59,65,70,74,78,84,90,94],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.07.2025 – 1 B 96\u002F25",null,"2025-07-03","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7685","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":57,"source_url":58,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.02.2025 – 1 A 48\u002F22","2025-02-27","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7662",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":51,"date":62,"source_url":63,"source_type":64},"BGH, Beschl. v. 12.12.2024 – III ZR 48\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:121224BIIIZR48.23.0","2024-12-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE712822024.zip","rechtsprechung",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":51,"date":68,"source_url":69,"source_type":64},"BVerwG, Beschl. v. 30.09.2024 – 4 B 22\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2024:300924B4B22.24.0","2024-09-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400671.zip",{"title":71,"ecli":51,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":54},"Zum Nachbarschutz eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen eine heranrückende Wohnbebauung in einem faktischen Dorfgebiet.","2023-10-23","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7144",{"title":75,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":76,"source_url":77,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.12.2022 – 1 B 267\u002F22","2022-12-01","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6844",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":64},"BVerwG, Urt. v. 15.09.2022 – 4 C 3\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:150922U4C3.21.0","Ein Wohnbauvorhaben setzt sich unzumutbaren Belästigungen durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO aus, wenn die maßgeblichen Richtwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (hier a. F.) deutlich überschritten werden und das Vorhaben vorhandene Konflikte verschärft oder erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet.","2022-09-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200701.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":64},"BVerwG, Urt. v. 29.03.2022 – 4 C 6\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2022:290322U4C6.20.0","1. Ein Feuerwehrgerätehaus ist eine Anlage für Verwaltungen im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO.\n2. Ein Feuerwehrgerätehaus, das nach Größe und Ausstattung maßgeblich auch dem effektiven Brandschutz in der näheren Umgebung dient, ist im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich.\n3. Ein Grundstücksnachbar hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO.","2022-03-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200485.zip",{"title":91,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":92,"source_url":93,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Urt. v. 20.08.2020 – 1 A 1194\u002F17","2020-08-20","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6028",{"title":95,"ecli":51,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":54},"1. Der aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abzuleitende Anspruch auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung gibt im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis die Möglichkeit, das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zu verhindern. 2. Ein hinzutretendes übergroßes Vorhaben der Wohnnutzung kann in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet die Gefahr begründen, dass sich der Gebietscharakter zu einem reinen Wohngebiet ändert. Im reinen Wohngebiet vermag ein solches Vorhaben die Gebietseinstufung aber nicht in Frage zu stellen. 3. Durch die Beseitigung von Niederschlagswasser wird das Rücksichtnahmegebot nur dann verletzt, wenn das Wasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu unzumutbaren Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt.","2020-06-08","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5963",false]