[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baunvo-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":101},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baunvo","Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1962-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbaunvo\u002Fxml.zip",9773578,"§ 16","16","Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung","Maß der baulichen Nutzung","(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.\n(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung 1.der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,\n2.der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,\n3.der Zahl der Vollgeschosse,\n4.der Höhe baulicher Anlagen.\n(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen 1.stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,\n2.die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.\n(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.\n(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.\n(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.","BAUNVO - Maß der baulichen Nutzung - § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung\n\n(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.\n(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung 1.der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,\n2.der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,\n3.der Zahl der Vollgeschosse,\n4.der Höhe baulicher Anlagen.\n(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen 1.stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,\n2.die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.\n(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.\n(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.\n(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13a","Ferienwohnungen","13a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Höhe baulicher Anlagen","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche","19",[49,56,62,67,72,78,83,88,92,97],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 16.09.2025 – 4 CN 2.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:160925U4CN2.24.0","§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ermächtigt die Gemeinde nicht zu Festsetzungen der zulässigen Grundfläche für einzelne Anlagentypen, sondern verlangt eine einheitliche Festsetzung für alle baulichen Anlagen.","2025-09-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500753.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.03.2025 – 1 A 421\u002F23",null,"2025-03-24","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7682","sachsen_rechtsprechung",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":58,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 30.09.2024 – 4 BN 7\u002F24, 4 BN 7\u002F24 (4 CN 2\u002F24)","ECLI:DE:BVerwG:2024:300924B4BN7.24.0","2024-09-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400648.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":58,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 4 CN 3\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:240424U4CN3.23.0","2024-04-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400496.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 25.07.2023 – 4 B 28\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:250723B4B28.22.0","Der Begriff der Traufhöhe i. S. d. Nr. 2.8 der Anlage zur Planzeichenverordnung bezeichnet die Höhe des Schnittpunkts der Außenfläche des aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut (sog. Traufpunkt) über dem unteren Höhenbezugspunkt.","2023-07-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300646.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":58,"date":81,"source_url":82,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 17.05.2023 – 9 B 33\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:170523B9B33.22.0","2023-05-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300504.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":58,"date":86,"source_url":87,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 25.07.2018 – 4 B 35\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2018:250718B4B35.18.0","2018-07-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800574.zip",{"title":89,"ecli":58,"leitsatz":58,"date":90,"source_url":91,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 4 CN 8\u002F12","2013-07-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019837.zip",{"title":93,"ecli":58,"leitsatz":94,"date":95,"source_url":96,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – 4 CN 5\u002F10","1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erlaubt auch eine grundstücksbezogene Festsetzung, die je Baugrundstück eine bestimmte Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen zulässt.\n2. Ein Heilungshinweis, der als Zeitpunkt für den Lauf der Rügefrist statt der Bekanntmachung das Inkrafttreten des Bebauungsplans nennt, ist nicht von § 246 Abs. 2 BauGB gedeckt und widerspricht den Vorgaben des § 215 Abs. 1 BauGB.","2012-06-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018773.zip",{"title":98,"ecli":58,"leitsatz":98,"date":99,"source_url":100,"source_type":61},"1. Nach § 246 Abs. 1a BauGB i.V.m. § 86 SächsBO besteht - anders als nach § 11 BauGB a. F. - für die höhere Bauaufsichtsbehörde nicht mehr die Möglichkeit, die Frist zur Geltendmachung von Rechtsverstößen durch die Erklärung abzukürzen, dass sie Beanstandungen nicht geltend machen werde. 2. Wird wegen der Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds an dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ein ergänzendes Verfahren gem. § 215a BauGB durchgeführt, so sind an den erneuten Beschluss in der Regel dieselben Anforderungen zu stellen wie an den ursprünglichen Satzungsbeschluss. Der unwirksame Beschluss muss für die Frage der Rechtmäßigkeit der erneuten Beschlussfassung hinweggedacht werden. 3. § 3 BauGB verlangt nur die Durchführung der Auslegung, nicht aber einen förmlichen Auslegungs- oder Offenlegungsbeschluss. 4. Nach §§ 4, 41 Abs. 2 Nr. 4 SächsGemO reicht es für das ordnungsgemäße Zustandekommen einer Satzung aus, dass der Gemeinderat den endgültigen Abwägungs- und Satzungsbeschluss fasst. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass weitere vorbereitende Entscheidungen durch den Gemeinderat ergehen. 5. Wird ein Bebauungsplanentwurf in der Weise geändert, dass den Anregungen eines Grundstückseigentümers teilweise gefolgt und teilweise nicht gefolgt wird, so ist eine erneute Anhörung dieses Eigentümers nicht erforderlich. 6. Auch wenn als zulässige Grundfläche eine absolute Zahl festgesetzt wird, müssen die Obergrenzen des \\NLN\\ § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten werden. 7. Die Festsetzung von Baugrenzen ersetzt die nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwingend gebotene Festsetzung vonGrundflächenzahl oder Grundfläche in der Regel nicht. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn in den textlichen Festsetzungen bestimmt ist, dass die zulässige Grundfläche dem entspricht, was innerhalb der Baugrenzen ausgewiesen ist. 8. Ein Bebauungsplan verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und ist abwägungsdefizitär, wenn er durchweg für die Grundstücke im Plangebiet die zulässige Zahl der Vollgeschosse festsetzt, dies aber bei vereinzelten Grundstücken vergessen wird. 9. Bei der Abwägung der betroffenen privaten Belange muss der Plangeber sich auch vom allgemeinen Gleichheitssatz leiten lassen. Behandelt er im Wesentlichen gleiche Tatbestände ungleich, müssen dafür sachliche Gründe bestehen. 10. Es ist in der Regel abwägungsdefizitär, wenn der Plangeber für Grundstücke, die inmitten des Geltungsbereichs des Planes liegen, keine Festsetzungen trifft, um so einem bestehenden Interessenkonflikt auszuweichen. 11. Ein einfacher Bebauungsplan, der nur Baugrenzen und sonstige Maßfestsetzungen festsetzt, ist nicht dazu geeignet für einen größeren im Außenbereich gelegenen Bereich Baurecht zu schaffen.","2000-10-04","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=477",false]