[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baunvo-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baunvo","Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1962-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbaunvo\u002Fxml.zip",9773583,"§ 21","21","Baumassenzahl, Baumasse","Maß der baulichen Nutzung","(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.\n(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.\n(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 20 Absatz 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.\n(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.","BAUNVO - Maß der baulichen Nutzung - § 21 Baumassenzahl, Baumasse\n\n(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.\n(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.\n(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 20 Absatz 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.\n(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Höhe baulicher Anlagen","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21a","Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen","21a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Bauweise","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Überbaubare Grundstücksfläche","23",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":50,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"1. Ein Zweckverband ist bei der Schmutzwasserbeitragsfestsetzung an die Klarstellungssatzung einer Gemeinde zur Festlegung des Innenbereichs gebunden. Eine inzidente Normverwerfungskompetenz steht ihm dabei nicht oder nur unter sehr engen Voraussetzungen zu. Fehlen diese, ist die Klarstellungssatzung auch vom Gericht im Rahmen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Beitragsfestsetzung nicht zu überprüfen. 2. Bemessen sich Schmutzwasserbeiträge nach der Vollgeschosszahl und verweist die Beitragssatzung für Gebäude ohne Vollgeschosse auf die Geschosszahl, die sich aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5 ergibt, so ist die tatsächliche Baumasse i. S. v. § 21 Abs. 2 Satz 3 BauNVO maßgebend.",null,"2016-09-05","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4612","sachsen_rechtsprechung",false]