[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baunvo-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":102},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baunvo","Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1962-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbaunvo\u002Fxml.zip",9773586,"§ 23","23","Überbaubare Grundstücksfläche","Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche","(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.\n(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.\n(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.","BAUNVO - Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche - § 23 Überbaubare Grundstücksfläche\n\n(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.\n(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.\n(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 22","Bauweise","22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21a","Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen","21a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Baumassenzahl, Baumasse","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Fortführung eingeleiteter Verfahren","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25a","Überleitungsvorschriften aus Anlaß der zweiten Änderungsverordnung","25a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25b","Überleitungsvorschrift aus Anlass der dritten Änderungsverordnung","25b",[49,56,61,65,70,75,81,87,92,97],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 16.12.2025 – 4 BN 13.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B4BN13.25.0",null,"2025-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600047.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":52,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":60},"Dem Sächsischen Kommunalabgabenrecht ist kein Grundsatz eines endgültigen Fortfalls geänderter Beitragsbescheide bereits durch die Änderung zu entnehmen. Ein im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geänderter Bescheid darf nicht allein wegen eines der Änderung anhaftenden Rechtsfehlers insgesamt auf-gehoben werden, wenn nach dem Willen der Behörde für diesen Fall der Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung fortgelten soll. Maßgeblich für den Fortbestand des geänderten Bescheides ist vielmehr, ob die Behörde mit dem Änderungs-\u002FAufhebungsbescheid den Ausgangsbescheid ersatzlos, also auch für den Fall aufheben wollte, dass die verfügten Änderungen keinen rechtlichen Bestand haben sollten, oder ob das Gegenteil gewollt war (hier verneint) (Festhalten an SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124\u002F13 -, juris Rn. 45). Eine zur Abwasserbeitragspflicht führende bauliche Nutzbarkeit kann unter Um-ständen auch durch eine bloße Bebaubarkeit mit Nebenanlagen begründet werden. Sie liegt aber dann nicht vor, wenn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans lediglich eine „gänzlich unterwertige Bebauung“ zulässig ist. Was als unterwertige Bebauung in diesem Sinne anzusehen ist, beurteilt sich anhand des Fehlens einer Vorteilhaftigkeit der Abwasserbeseitigungseinrichtung für die betreffende bauliche oder sonstige Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks und des dementsprechenden Fehlens einer Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswertes eines lediglich solchermaßen nutzbaren Grundstücks durch die Entsorgungsmöglichkeit von Abwasser. Bauliche oder gewerbliche Nutzungen, zu denen nicht schon die Festsetzungen des Bebauungsplans berechtigen, sondern die darüber hinaus einer besonderen behördlichen Zulassung bedürfen, führen nicht zur Beitragspflichtigkeit des Grundstücks, solange diese Zulassung (hier nach § 23 Abs. 5 BauNVO) nicht erteilt ist. Aus §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 SächsKAG ergibt sich keine Abwasserbeitragspflicht dem Grunde nach für ein Grundstück, das lediglich faktisch baulich oder gewerblich genutzt wird, aber materiell-rechtlich nicht bebaubar und gewerblich nutzbar ist sowie nicht über einen Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung verfügt. Dies gilt mangels Dauerhaftigkeit des vermittelten Vorteils selbst dann, wenn vorhandene Nutzungen Bestandsschutz genießen. Einer lediglich tatsächlich vorhandenen Bebauung oder gewerblichen Nutzung legt § 19 Abs. 1 SächsKAG erst bezüglich der Teilflächenabgrenzung für ein dem Grunde nach bereits beitragspflichtiges Grundstück Bedeutung bei.","2023-02-01","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6928","sachsen_rechtsprechung",{"title":62,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":63,"source_url":64,"source_type":60},"Sächsisches OVG, 1 A 707\u002F18 v. 30.12.2020 – Urteil","2020-12-30","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6087",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":52,"date":68,"source_url":69,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 12.08.2019 – 4 B 1\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2019:120819B4B1.19.0","2019-08-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900720.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":52,"date":73,"source_url":74,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 11.06.2019 – 4 B 5\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2019:110619B4B5.19.0","2019-06-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900530.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 21.12.2017 – 4 BN 3\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B4BN3.17.0","1. Zum Ordnungskonzept einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (hier: durch Regionalplan) gehört zum einen, dass sich die Windenergie in den Vorrang- und Eignungsgebieten gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen muss, zum anderen, dass die Privilegierung der Windenergie in den Ausschlussflächen zurücktritt, mit der Folge, dass dort andere Ansprüche an die Raumnutzung nicht durch die Windenergienutzung blockiert werden (stRspr).\n2. Zu diesem Ordnungskonzept setzt sich eine Gemeinde mit der Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets für die Windenergienutzung in den regionalplanerischen Ausschlussflächen in Widerspruch, ohne dass es darauf ankommt, ob dort Baufenster festgesetzt sind.","2017-12-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800041.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 4 C 9\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:141217U4C9.16.0","Nebenanlagen können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind. Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden. Von dieser Abgrenzung zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Nebenanlage untergeordnet ist.","2017-12-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800048.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":52,"date":90,"source_url":91,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 07.12.2017 – 4 BN 37\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2017:071217B4BN37.17.0","2017-12-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800052.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":52,"date":95,"source_url":96,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 11.04.2017 – 4 B 11\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2017:110417B4B11.17.0","2017-04-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700510.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":52,"date":100,"source_url":101,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 22.09.2016 – 4 B 23\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2016:220916B4B23.16.0","2016-09-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE160017472.zip",false]