[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baunvo-25e":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baunvo","Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1962-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbaunvo\u002Fxml.zip",9773592,"§ 25e","25e","Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland","Überleitungs- und Schlussvorschriften","Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.","BAUNVO - Überleitungs- und Schlussvorschriften - § 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland\n\nIst der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25d","Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts","25d",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 25c","Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung","25c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 25b","Überleitungsvorschrift aus Anlass der dritten Änderungsverordnung","25b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25f","Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht","25f",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25g","Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften","25g",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 26a","Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands","26a",[],false]