[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baunvo-25f":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baunvo","Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1962-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbaunvo\u002Fxml.zip",9773593,"§ 25f","25f","Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht","Überleitungs- und Schlussvorschriften","Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet veröffentlicht worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.","BAUNVO - Überleitungs- und Schlussvorschriften - § 25f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht\n\nIst der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet veröffentlicht worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25e","Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland","25e",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 25d","Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts","25d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 25c","Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung","25c",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25g","Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften","25g",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26a","Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands","26a",[],false]