[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baunvo-4a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":59},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baunvo","Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1962-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbaunvo\u002Fxml.zip",9773563,"§ 4a","4a","Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)","Art der baulichen Nutzung","(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.\n(2) Zulässig sind 1.Wohngebäude,\n2.Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,\n3.sonstige Gewerbebetriebe,\n4.Geschäfts- und Bürogebäude,\n5.Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1.Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,\n2.Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,\n3.Tankstellen.\n(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass 1.oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder\n2.in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.","BAUNVO - Art der baulichen Nutzung - § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)\n\n(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.\n(2) Zulässig sind 1.Wohngebäude,\n2.Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,\n3.sonstige Gewerbebetriebe,\n4.Geschäfts- und Bürogebäude,\n5.Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1.Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,\n2.Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,\n3.Tankstellen.\n(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass 1.oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder\n2.in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Allgemeine Wohngebiete","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Reine Wohngebiete","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Kleinsiedlungsgebiete","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Dorfgebiete","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 5a","Dörfliche Wohngebiete","5a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 6","Mischgebiete","6",[49,55],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":50,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"1. Art. 13 Nr. 2a des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes ist verfassungskonform in teleologischer Reduktion dahingehend auszulegen, dass bauaufsichtliche Verfügungen, insbesondere Beseitigungs- und Nutzungsuntersagungsverfügungen aufgrund der Bauordnungen der Länder nicht unter diese Vorschrift fallen. 2. Die Beweiskraft einer handschriftlichen Änderung des gerichtlichen Eingangsstempels ist ohne Erläuterung eingeschränkt. Zu den Anforderungen an die Führung des Gegenbeweises. 3. Weder eine Gaststättenerlaubnis noch eine Spielhallenerlaubnis binden die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer baurechtlichen Beurteilung. 4. Die Umwandlung eienr Schank- und Speisewirtschaft in eine Spielhallte ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. 5. Unter der Geltung der 2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 13.07.1989 (GBl. 1989, 191) konnte sich kein Bestandsschutz für nicht formell gestattete bauliche Anlagen entwickeln. 6. Spielhallten mit einer Grundfläche von 140 qm sind regelmäßig kerngebietstypische Vergnügungsstätten udn in einem Mischgebiet nicht zulässig.",null,"1993-11-29","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=781","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":54},"Gaststätten als Ersatz- oder Nachfolgeeinrichtungen von früheren Jugendclubs in den neuen Bundesländern sind auch dann nicht ohne weiteres als \"Vergnügungsstätte\" im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO einzustufen, wenn in beschränktem Umfang Tanzgelegenheit (Diskobetrieb) angeboten wird.","1993-07-13","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=762",false]