[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baup_ano-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baup_ano","Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbaup_ano\u002Fxml.zip",9773614,"§ 18","18","Übertragung von Prüfaufgaben","Bautechnische Prüfung","(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile und der Nachweise des Schallschutzes einem Prüfamt für Bautechnik oder einem Prüfingenieur übertragen. Das gilt nicht für Standsicherheitsnachweise für Tragwerke von sehr geringem Schwierigkeitsgrad.\n(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung (§ 78 BauO) sowie Teile der Bauzustandsbesichtigungen (§ 79 BauO) einem Prüfamt oder Prüfingenieur übertragen. Die Übertragung beschränkt sich auf die in Absatz 1 genannten technischen Bereiche.\n(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch ein Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.","BAUP_ANO - Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben - Bautechnische Prüfung - § 18 Übertragung von Prüfaufgaben\n\n(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile und der Nachweise des Schallschutzes einem Prüfamt für Bautechnik oder einem Prüfingenieur übertragen. Das gilt nicht für Standsicherheitsnachweise für Tragwerke von sehr geringem Schwierigkeitsgrad.\n(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung (§ 78 BauO) sowie Teile der Bauzustandsbesichtigungen (§ 79 BauO) einem Prüfamt oder Prüfingenieur übertragen. Die Übertragung beschränkt sich auf die in Absatz 1 genannten technischen Bereiche.\n(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch ein Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17","Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung","17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 16","Gutachten, Gutachterausschuß","16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 15","Zulassungsverfahren","15",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Erteilung von Prüfaufträgen","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 20","Ausführung von Prüfaufträgen","20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 21","Typenprüfung - Prüfung Fliegender Bauten","21",[],false]