[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baup_ano-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baup_ano","Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbaup_ano\u002Fxml.zip",9773617,"§ 21","21","Typenprüfung - Prüfung Fliegender Bauten","Bautechnische Prüfung","(1) Für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können mit dem Bauantrag bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes eingereicht werden; diese Nachweise müssen von einem Prüfamt allgemein geprüft sein (Typenprüfung).\n(2) Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.\n(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten dürfen nur von einem Prüfamt geprüft werden.","BAUP_ANO - Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben - Bautechnische Prüfung - § 21 Typenprüfung - Prüfung Fliegender Bauten\n\n(1) Für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können mit dem Bauantrag bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes eingereicht werden; diese Nachweise müssen von einem Prüfamt allgemein geprüft sein (Typenprüfung).\n(2) Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.\n(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten dürfen nur von einem Prüfamt geprüft werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 20","Ausführung von Prüfaufträgen","20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 19","Erteilung von Prüfaufträgen","19",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 18","Übertragung von Prüfaufgaben","18",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 22","Überwachungspflicht","22",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 23","Überwachungsverfahren und Überwachungsstellen","23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 24","Überwachungszeichen","24",[],false]