[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baupgp_zanerkv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baupgp_zanerkv","Verordnung über die Anerkennung als Prüf-,\nÜberwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem\nBauproduktengesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-06-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbaupgp_zanerkv\u002Fxml.zip",9773648,"§ 3","3","Allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen für die Anerkennung","Allgemeine Vorschriften","(1) Die PÜZ-Stelle muß unparteilich, insbesondere hinsichtlich ihres technischen und bewertenden Urteils frei von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein. Entsprechendes gilt für den Leiter, seinen Stellvertreter und die leitenden Beschäftigten der PÜZ-Stelle. Die persönliche Zuverlässigkeit des Leiters der PÜZ-Stelle und seines Stellvertreters muß gegeben sein.\n(2) Die PÜZ-Stelle muß in der Lage sein, alle mit der anzuerkennenden Tätigkeit regelmäßig anfallenden Aufgaben mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und Geräten durchzuführen. Unteraufträge sind nur an gleichfalls dafür anerkannte PÜZ-Stellen oder an solche PÜZ-Stellen zulässig, die Gegenstand der Anerkennung waren.","BAUPGP_ZANERKV - Allgemeine Vorschriften - § 3 Allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen für die Anerkennung\n\n(1) Die PÜZ-Stelle muß unparteilich, insbesondere hinsichtlich ihres technischen und bewertenden Urteils frei von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein. Entsprechendes gilt für den Leiter, seinen Stellvertreter und die leitenden Beschäftigten der PÜZ-Stelle. Die persönliche Zuverlässigkeit des Leiters der PÜZ-Stelle und seines Stellvertreters muß gegeben sein.\n(2) Die PÜZ-Stelle muß in der Lage sein, alle mit der anzuerkennenden Tätigkeit regelmäßig anfallenden Aufgaben mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und Geräten durchzuführen. Unteraufträge sind nur an gleichfalls dafür anerkannte PÜZ-Stellen oder an solche PÜZ-Stellen zulässig, die Gegenstand der Anerkennung waren.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 4","Allgemeine Pflichten und Rechte der anerkannten PÜZ-Stelle","4",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Besondere Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfstelle","5",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Besondere Pflichten der anerkannten Prüfstelle","6",[],false]