[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-baupgp_zanerkv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"baupgp_zanerkv","Verordnung über die Anerkennung als Prüf-,\nÜberwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem\nBauproduktengesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-06-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbaupgp_zanerkv\u002Fxml.zip",9773653,"§ 8","8","Besondere Pflichten der anerkannten Überwachungsstelle","Besondere Vorschriften","Die Überwachungsstelle hat Berichte über die Durchführung der Überwachungen anzufertigen. Diese müssen Angaben zum Überwachungsgegenstand, zum Überwachungszeitraum, zum beteiligten Überwachungspersonal, zu den angewandten Überwachungsverfahren, zu den Überwachungsergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Der Überwachungsbericht ist vom Leiter der Überwachungsstelle oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Die Berichte und die begleitenden Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der anerkennenden Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Verlangen vorzulegen.","BAUPGP_ZANERKV - Besondere Vorschriften - § 8 Besondere Pflichten der anerkannten Überwachungsstelle\n\nDie Überwachungsstelle hat Berichte über die Durchführung der Überwachungen anzufertigen. Diese müssen Angaben zum Überwachungsgegenstand, zum Überwachungszeitraum, zum beteiligten Überwachungspersonal, zu den angewandten Überwachungsverfahren, zu den Überwachungsergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Der Überwachungsbericht ist vom Leiter der Überwachungsstelle oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Die Berichte und die begleitenden Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der anerkennenden Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Verlangen vorzulegen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Besondere Anerkennungsvoraussetzungen als Überwachungsstelle","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Besondere Pflichten der anerkannten Prüfstelle","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Besondere Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfstelle","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Besondere Anerkennungsvoraussetzungen als Zertifizierungsstelle","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Besondere Pflichten der anerkannten Zertifizierungsstelle","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Antrag und Antragsunterlagen","11",[],false]