[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bausparkg-6a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bausparkg","Gesetz über Bausparkassen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1972-11-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbausparkg\u002Fxml.zip",1198843,"§ 6a","6a","Vorgaben für Zuteilungsmassen",null,"(1) Grundsätzlich darf eine Bausparkasse nur eine einheitliche Zuteilungsmasse für alle Bausparverträge bilden. Ausnahmen sind nur übergangsweise für eine beschränkte Zeit und nur mit Zustimmung der Bundesanstalt möglich.\n(2) Für Bausparverträge, die in fremden Währungen oder in Rechnungseinheiten zu erfüllen sind, hat eine Bausparkasse jeweils getrennte Zuteilungsmassen zu bilden, um Währungsrisiken zu vermeiden. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen befreien, wenn dadurch die Belange der Bausparer nicht erheblich beeinträchtigt werden.","BAUSPARKG - § 6a Vorgaben für Zuteilungsmassen\n\n(1) Grundsätzlich darf eine Bausparkasse nur eine einheitliche Zuteilungsmasse für alle Bausparverträge bilden. Ausnahmen sind nur übergangsweise für eine beschränkte Zeit und nur mit Zustimmung der Bundesanstalt möglich.\n(2) Für Bausparverträge, die in fremden Währungen oder in Rechnungseinheiten zu erfüllen sind, hat eine Bausparkasse jeweils getrennte Zuteilungsmassen zu bilden, um Währungsrisiken zu vermeiden. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen befreien, wenn dadurch die Belange der Bausparer nicht erheblich beeinträchtigt werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Zweckbindung","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Zulässige Geschäfte","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Sicherung der Forderungen aus Darlehen","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Risikomanagement, bauspartechnische Simulationsmodelle","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge","9",[],false]