[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbankg-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbankg","Gesetz über die Deutsche Bundesbank","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbankg\u002Fxml.zip",1199191,"§ 37","37","Einziehung","Strafbestimmungen und Vorschriften über das Anhalten von Falschgeld","(1) Unbefugt ausgegebene Gegenstände der in § 35 genannten Art können eingezogen werden.\n(2) Nach Absatz 1 eingezogene Gegenstände sowie nach § 150 des Strafgesetzbuchs eingezogenes Falschgeld sind von der Deutschen Bundesbank aufzubewahren. Sie können, wenn der Täter ermittelt worden ist, nach Ablauf von zehn Jahren und, wenn der Täter nicht ermittelt worden ist, nach Ablauf von zwanzig Jahren nach Rechtskraft des die Einziehung aussprechenden Urteils vernichtet werden.","BBANKG - Strafbestimmungen und Vorschriften über das Anhalten von Falschgeld - § 37 Einziehung\n\n(1) Unbefugt ausgegebene Gegenstände der in § 35 genannten Art können eingezogen werden.\n(2) Nach Absatz 1 eingezogene Gegenstände sowie nach § 150 des Strafgesetzbuchs eingezogenes Falschgeld sind von der Deutschen Bundesbank aufzubewahren. Sie können, wenn der Täter ermittelt worden ist, nach Ablauf von zehn Jahren und, wenn der Täter nicht ermittelt worden ist, nach Ablauf von zwanzig Jahren nach Rechtskraft des die Einziehung aussprechenden Urteils vernichtet werden.",{"abschnitt":21},"Achter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 36a","Verordnungsermächtigung","36a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 36","Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen","36",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 35","Unbefugte Ausgabe und Verwendung von Geldzeichen","35",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 37a","Auskünfte und Prüfungen, Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten","37a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 38","Übergangsvorschrift für die Mitglieder der Organe der Bank","38",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 39","Übergangsvorschrift für die Vorstände der Landeszentralbanken und die Beiräte","39",[],false]