[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbankpersv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbankpersv","Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-12-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbankpersv\u002Fxml.zip",1199230,"§ 7","7","Berücksichtigung von Zeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses für die ruhegehaltfähige Dienstzeit",null,"Abweichend von § 11 des Beamtenversorgungsgesetzes kann die Zeit, während derer eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amts bilden, voll als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.","BBANKPERSV - § 7 Berücksichtigung von Zeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses für die ruhegehaltfähige Dienstzeit\n\nAbweichend von § 11 des Beamtenversorgungsgesetzes kann die Zeit, während derer eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amts bilden, voll als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Hinausschieben einer Entlassung auf Antrag","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Versetzung ohne Zustimmung","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Ausschuss zur Feststellung der Befähigung","4",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Inkrafttreten","8",[],false]