[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbergg-103":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbergg","Bundesberggesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbergg\u002Fxml.zip",9773871,"§ 103","103","Kosten","Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren","(1) Der Grundabtretungsbegünstigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit Kosten jedoch durch Verschulden oder durch Anträge verursacht werden, die zum Zwecke der Verzögerung gestellt worden sind, können sie dem betreffenden Beteiligten auferlegt werden.\n(2) Kosten sind außer den im Verfahren vor der zuständigen Behörde entstehenden Gebühren und Auslagen auch die den Beteiligten aus Anlaß des Verfahrens entstehenden Aufwendungen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.\n(3) Für das Verfahren nach § 96 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 der von der Aufhebung Betroffene zu tragen hat, wenn dem Antrag auf Aufhebung stattgegeben wird.","BBERGG - Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen - Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren - § 103 Kosten\n\n(1) Der Grundabtretungsbegünstigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit Kosten jedoch durch Verschulden oder durch Anträge verursacht werden, die zum Zwecke der Verzögerung gestellt worden sind, können sie dem betreffenden Beteiligten auferlegt werden.\n(2) Kosten sind außer den im Verfahren vor der zuständigen Behörde entstehenden Gebühren und Auslagen auch die den Beteiligten aus Anlaß des Verfahrens entstehenden Aufwendungen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.\n(3) Für das Verfahren nach § 96 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 der von der Aufhebung Betroffene zu tragen hat, wenn dem Antrag auf Aufhebung stattgegeben wird.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Siebenter Teil","Fünfter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 102","Entschädigung bei Aufhebung oder Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung","102",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 101","Aufhebung und Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung","101",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 100","Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Besitzeinweisung, Sicherheitsleistung","100",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 104","Vollstreckbarer Titel","104",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 105","Verfahren","105",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 106","Benachrichtigungen","106",[],false]