[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbergg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbergg","Bundesberggesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbergg\u002Fxml.zip",9773775,"§ 15","15","Beteiligung anderer Behörden","Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum","(1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 gehört.\n(2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.","BBERGG - Bergbauberechtigungen - Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum - § 15 Beteiligung anderer Behörden\n\n(1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 gehört.\n(2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 14","Vorrang","14",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 13","Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum","13",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 12","Versagung der Bewilligung","12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 16","Form, Inhalt und Nebenbestimmungen","16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 17","Entstehung des Bergwerkseigentums","17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 18","Widerruf","18",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":51,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"1. Einer Gemeinde fehlt im allgemeinen die Klagebefugnis bezüglich der einem Dritten erteilten bergrechtlichen Bewilligung. Das gilt sowohl im Hinblick auf eine unterbliebene Beteiligung im Bewilligungsverfahren als auch im Hinblick auf eine behauptete Verletzung der Planungshoheit. 2. Die bergrechtliche Bewilligung ist lediglich ein Rechtstitel, der einen Bodenschatz in der Person eines Bergbauberechtigten zusammenführt.",null,"1998-06-10","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1058","sachsen_rechtsprechung",false]