[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbergg-150":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbergg","Bundesberggesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbergg\u002Fxml.zip",9773918,"§ 150","150","Ausnahme von der Bergfreiheit von Bodenschätzen","Alte Rechte und Verträge","(1) In § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 aufgeführte Bodenschätze, auf die sich ein aufrechterhaltenes Recht oder aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 6 oder Abs. 3 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung des Rechts oder Vertrages grundeigene Bodenschätze.\n(2) In § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht aufgeführte und nicht unter § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b fallende Bodenschätze, auf die sich ein aufrechterhaltenes Recht oder aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder eine nach § 172 erteilte Bewilligung bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung des Rechts, des Vertrages oder der Bewilligung bergfreie Bodenschätze.","BBERGG - Übergangs- und Schlußbestimmungen - Alte Rechte und Verträge - § 150 Ausnahme von der Bergfreiheit von Bodenschätzen\n\n(1) In § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 aufgeführte Bodenschätze, auf die sich ein aufrechterhaltenes Recht oder aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 6 oder Abs. 3 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung des Rechts oder Vertrages grundeigene Bodenschätze.\n(2) In § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht aufgeführte und nicht unter § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b fallende Bodenschätze, auf die sich ein aufrechterhaltenes Recht oder aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder eine nach § 172 erteilte Bewilligung bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung des Rechts, des Vertrages oder der Bewilligung bergfreie Bodenschätze.",{"teil":21,"kapitel":22},"Zwölfter Teil","Erstes Kapitel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 149","Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge","149",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 148","Tatort, Gerichtsstand","148",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 147","Erforschung von Straftaten","147",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 151","Bergwerkseigentum","151",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 152","Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung, Forschungshandlungen","152",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 153","Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung","153",[],false]