[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbergg-158":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbergg","Bundesberggesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbergg\u002Fxml.zip",9773926,"§ 158","158","Erbstollengerechtigkeiten","Alte Rechte und Verträge","(1) Auf aufrechterhaltene Erbstollengerechtigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sind, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.\n(2) Der aus einer Erbstollengerechtigkeit Berechtigte hat innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eintragung der Erbstollengerechtigkeit im Grundbuch zu beantragen. Erbstollengerechtigkeiten, deren Eintragung im Grundbuch nicht innerhalb dieser Frist beantragt worden ist, erlöschen, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Gründen erloschen sind.","BBERGG - Übergangs- und Schlußbestimmungen - Alte Rechte und Verträge - § 158 Erbstollengerechtigkeiten\n\n(1) Auf aufrechterhaltene Erbstollengerechtigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sind, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.\n(2) Der aus einer Erbstollengerechtigkeit Berechtigte hat innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eintragung der Erbstollengerechtigkeit im Grundbuch zu beantragen. Erbstollengerechtigkeiten, deren Eintragung im Grundbuch nicht innerhalb dieser Frist beantragt worden ist, erlöschen, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Gründen erloschen sind.",{"teil":21,"kapitel":22},"Zwölfter Teil","Erstes Kapitel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 157","Grundrenten","157",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 156","Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene Bodenschätze","156",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 155","Dingliche Gewinnungsrechte","155",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 159","Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken","159",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 160","Enteignung alter Rechte und Verträge","160",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 161","Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene Längenfelder","161",[],false]