[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbergg-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":71},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbergg","Bundesberggesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbergg\u002Fxml.zip",9773776,"§ 16","16","Form, Inhalt und Nebenbestimmungen","Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum","(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.\n(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.\n(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie 1.für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und\n2.nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar\nsind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.\n(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.\n(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.","BBERGG - Bergbauberechtigungen - Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum - § 16 Form, Inhalt und Nebenbestimmungen\n\n(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.\n(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.\n(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie 1.für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und\n2.nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar\nsind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.\n(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.\n(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. 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Bei der Anfechtung einer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG erteilten bergrechtlichen Bewilligung kann sich der erfolglos gebliebene Dritte nur darauf berufen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Vorrangentscheidung zugunsten des Erlaubnisinhabers nicht vorgelegen hätten, mangels einer Verletzung drittschützender Belange jedoch nicht auf das Vorliegen gesetzlicher Versagungsgründe nach § 12 BBergG. 2. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bergrechtlichen Bewilligung.",null,"2022-03-22","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6580","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 21.11.2019 – 7 B 30\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:211119B7B30.18.0","Eine bergrechtliche Bewilligung kann nach dem Ablauf der Frist des § 16 Abs. 5 Satz 1 BBergG auch dann nicht verlängert werden, wenn der Verlängerungsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde.","2019-11-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000040.zip","rechtsprechung",{"title":64,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":65,"source_url":66,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 7 C 5\u002F10","2011-03-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017714.zip",{"title":68,"ecli":52,"leitsatz":69,"date":65,"source_url":70,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 7 C 4\u002F10","1. Eine Aufsuchung ist planmäßig und mit der zuständigen Behörde abgestimmt i.S.v. § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG, wenn sie das der Erlaubnis zugrunde liegende Arbeitsprogramm im Wesentlichen umsetzt.\n2. Weicht die Aufsuchung wesentlich vom Arbeitsprogramm ab, setzt das Erfordernis der Abstimmung mit der Bergbehörde (§ 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG) eine positive Stellungnahme und Billigung seitens der Behörde voraus.\n3. Fehlt bei wesentlicher Abweichung vom Arbeitsprogramm die nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG erforderliche Zustimmung der Behörde, ist über die Verlängerung der Erlaubnis nach Ermessen zu entscheiden.\n4. Die Versagungsgründe des § 11 Nr. 3 und 7 BBergG stehen auch der Verlängerung einer Erlaubnis entgegen.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017683.zip",false]