[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbergg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":98},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbergg","Bundesberggesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbergg\u002Fxml.zip",9773763,"§ 4","4","Begriffsbestimmungen","Einleitende Bestimmungen","(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme 1.der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,\n2.der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und\n3.des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.\nEine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.\n(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen 1.in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und\n2.in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.\n(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das 1.Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,\n2.Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,\nwenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.\n(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.\n(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.\n(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.\n(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.\n(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.\n(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser. Abweichend von Satz 1 ist eine Anlage zur Speicherung von Wärme ab einer Teufe von 400 Metern ein Untergrundspeicher, auch wenn die Wärme wasserbasiert gespeichert wird.\n(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.","BBERGG - Einleitende Bestimmungen - § 4 Begriffsbestimmungen\n\n(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme 1.der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,\n2.der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und\n3.des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.\nEine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.\n(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen 1.in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und\n2.in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.\n(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das 1.Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,\n2.Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,\nwenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.\n(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.\n(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.\n(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.\n(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.\n(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.\n(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser. Abweichend von Satz 1 ist eine Anlage zur Speicherung von Wärme ab einer Teufe von 400 Metern ein Untergrundspeicher, auch wenn die Wärme wasserbasiert gespeichert wird.\n(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.",{"teil":21},"Erster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Bergfreie und grundeigene Bodenschätze","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Zweck des Gesetzes","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 5a","Öffentliche Bekanntgabe","5a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 6","Grundsatz","6",[49,56,62,68,74,80,84,90,94],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 12.07.2022 – 4 CN 3\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:120722U4CN3.21.0","Die Verantwortung eines Bergbauunternehmens nach § 58 Abs. 1 BBergG für die Wiedernutzbarmachung ehemaliger Abbauflächen im Gebiet eines Bebauungsplans ist ein die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründender abwägungserheblicher Belang.","2022-07-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200535.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 – 9 C 5\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2022:260122U9C5.20.0","Die Erlaubnis zur Grundwasserentnahme vermittelt einen durch die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts abschöpfbaren Sondervorteil auch dann, wenn die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans nach dem Ende der aktiven Steinkohleförderung fortgeführt wird.","2022-01-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200358.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":63,"date":65,"source_url":66,"source_type":67},"1. Die gegenüber der allgemeinen Anordnungsbefugnis des § 71 Abs. 1 BBergG speziellere Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG ermächtigt die Bergaufsichtsbehörde zur Untersagung von Tätigkeiten, die ohne die nach dem Bundesberggesetz oder einer Bergrechtsverordnung erforderliche Gestattung vorgenommen werden, also formell illegal sind. 2. Die mit der Verhaltungshaftung (Störerhaftung) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht vergleichbare Verantwortlichkeit des Unternehmers i. S. v. § 4 Abs. 5 i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG hängt weder von einer Gewinnungsberechtigung an Bodenschätzen noch vom Vorliegen eines zugelassenen Betriebsplans ab.",null,"2020-10-26","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5994","sachsen_rechtsprechung",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 30.03.2017 – 7 C 17\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2017:300317U7C17.15.0","1. Quarz und Quarzit, die sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignen, sind auch dann grundeigene Bodenschätze im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG, wenn eine entsprechende Verwendungsabsicht nicht besteht.\n2. Die in § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG geregelte materielle Präklusion ist auch insoweit mit Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F. (juris: EWGRL 337\u002F85), Art. 11 Abs. 1 UVP-RL (juris: EURL 32\u002F2011) unvereinbar, als sie Einwendungen betrifft, die keinen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen.\n3. Ein bergrechtliches Vorhaben hat überörtliche Bedeutung im Sinne von § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB, wenn für es ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist.","2017-03-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700506.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 13 R 24\u002F14 R","ECLI:DE:BSG:2015:160615UB13R2414R0","1. Ein gesellschaftsrechtlich selbstständiger Betrieb mit dem Unternehmenszweck der Sanierung vormals für den Braunkohletagebau genutzter Flächen ist kein knappschaftlicher Betrieb.\n2. Reparaturarbeiten an bei der Sanierung von Tagebauflächen eingesetzten mobilen Erdbaugeräten, die nicht ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend wie Arbeiten unter Tage sind, stellen keine knappschaftlichen Arbeiten dar.","2015-06-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE171111506.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":64,"date":78,"source_url":83,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 13 R 23\u002F14 R","ECLI:DE:BSG:2015:160615UB13R2314R0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE170481506.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 21.04.2015 – 7 B 9\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:210415B7B9.14.0","Die Ermächtigungsgrundlagen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (juris: BBodSchG) werden durch bergrechtliche Vorschriften nicht verdrängt, wenn Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr ohne Bezug auf einen Betriebsplan ergriffen werden sollen.","2015-04-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500181.zip",{"title":91,"ecli":64,"leitsatz":64,"date":92,"source_url":93,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 14.04.2011 – 7 B 8\u002F11","2011-04-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017713.zip",{"title":95,"ecli":64,"leitsatz":64,"date":96,"source_url":97,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 7 C 5\u002F10","2011-03-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017714.zip",false]