[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbergg-41":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbergg","Bundesberggesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbergg\u002Fxml.zip",9773801,"§ 41","41","Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung","Aufsuchung","Der Aufsuchungsberechtigte hat das Recht, Bodenschätze zu gewinnen, soweit die Bodenschätze nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Aufsuchung aus bergtechnischen, sicherheitstechnischen oder anderen Gründen gewonnen werden müssen. Das Recht des Aufsuchungsberechtigten, andere als bergfreie Bodenschätze in eigenen Grundstücken zu gewinnen, bleibt unberührt.","BBERGG - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung - Aufsuchung - § 41 Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung\n\nDer Aufsuchungsberechtigte hat das Recht, Bodenschätze zu gewinnen, soweit die Bodenschätze nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Aufsuchung aus bergtechnischen, sicherheitstechnischen oder anderen Gründen gewonnen werden müssen. Das Recht des Aufsuchungsberechtigten, andere als bergfreie Bodenschätze in eigenen Grundstücken zu gewinnen, bleibt unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 40","Streitentscheidung","40",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 39","Einigung mit dem Grundeigentümer, Zustimmung anderer Behörden, Entschädigung","39",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 38","Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe","38",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 42","Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze","42",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 43","Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze","43",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 44","Hilfsbaurecht","44",[],false]