[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbergg-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbergg","Bundesberggesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbergg\u002Fxml.zip",9773804,"§ 44","44","Hilfsbaurecht","Gewinnung","(1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, außerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung unterirdische Anlagen zu errichten, die der technischen oder wirtschaftlichen Verbesserung seines Gewinnungsbetriebes, insbesondere der Wasserlösung oder Wetterführung, zu dienen bestimmt sind (Hilfsbaue). Dies gilt nicht, wenn ein Hilfsbau im Feld einer anderen Gewinnungsberechtigung errichtet werden soll und dadurch die Gewinnung des anderen Gewinnungsberechtigten gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt würde.\n(2) Der Hilfsbauberechtigte hat für den Schaden, der dem anderen Gewinnungsberechtigten durch den Hilfsbau entsteht, Ersatz in Geld zu leisten.","BBERGG - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung - Gewinnung - § 44 Hilfsbaurecht\n\n(1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, außerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung unterirdische Anlagen zu errichten, die der technischen oder wirtschaftlichen Verbesserung seines Gewinnungsbetriebes, insbesondere der Wasserlösung oder Wetterführung, zu dienen bestimmt sind (Hilfsbaue). Dies gilt nicht, wenn ein Hilfsbau im Feld einer anderen Gewinnungsberechtigung errichtet werden soll und dadurch die Gewinnung des anderen Gewinnungsberechtigten gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt würde.\n(2) Der Hilfsbauberechtigte hat für den Schaden, der dem anderen Gewinnungsberechtigten durch den Hilfsbau entsteht, Ersatz in Geld zu leisten.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 43","Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze","43",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 42","Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze","42",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 41","Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung","41",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 45","Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen","45",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 46","Hilfsbau bei Bergwerkseigentum","46",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 47","Benutzung fremder Grubenbaue","47",[],false]