[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbergg-47":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbergg","Bundesberggesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbergg\u002Fxml.zip",9773807,"§ 47","47","Benutzung fremder Grubenbaue","Gewinnung","(1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, fremde unter Tage errichtete Baue (Grubenbaue) zu benutzen, wenn 1.die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 vorliegen und\n2.er einen angemessenen Teil der Aufwendungen für die Errichtung und Unterhaltung der zu benutzenden Grubenbaue übernimmt.\nSatz 1 gilt nicht für Grubenbaue, die für andere Zwecke als die Aufsuchung oder Gewinnung bergfreier oder grundeigener Bodenschätze benutzt werden.\n(2) Ist eine zweckmäßige Benutzung nach Absatz 1 Satz 1 nur bei entsprechender Veränderung der Grubenbaue möglich und wird dadurch die Gewinnung durch den anderen Berechtigten nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt, so ist dieser verpflichtet, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Aufwendungen für die Veränderung trägt der Gewinnungsberechtigte. Die Übernahme von Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entfällt, wenn der Grubenbau vom anderen Berechtigten nicht mehr benutzt wird; in diesem Fall trägt der Gewinnungsberechtigte die Aufwendungen für die Unterhaltung allein.\n(3) Für den durch die Benutzung entstehenden Schaden hat der Gewinnungsberechtigte dem anderen Berechtigten Ersatz in Geld zu leisten.\n(4) In Streitfällen entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde über das Recht zur Benutzung.","BBERGG - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung - Gewinnung - § 47 Benutzung fremder Grubenbaue\n\n(1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, fremde unter Tage errichtete Baue (Grubenbaue) zu benutzen, wenn 1.die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 vorliegen und\n2.er einen angemessenen Teil der Aufwendungen für die Errichtung und Unterhaltung der zu benutzenden Grubenbaue übernimmt.\nSatz 1 gilt nicht für Grubenbaue, die für andere Zwecke als die Aufsuchung oder Gewinnung bergfreier oder grundeigener Bodenschätze benutzt werden.\n(2) Ist eine zweckmäßige Benutzung nach Absatz 1 Satz 1 nur bei entsprechender Veränderung der Grubenbaue möglich und wird dadurch die Gewinnung durch den anderen Berechtigten nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt, so ist dieser verpflichtet, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Aufwendungen für die Veränderung trägt der Gewinnungsberechtigte. Die Übernahme von Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entfällt, wenn der Grubenbau vom anderen Berechtigten nicht mehr benutzt wird; in diesem Fall trägt der Gewinnungsberechtigte die Aufwendungen für die Unterhaltung allein.\n(3) Für den durch die Benutzung entstehenden Schaden hat der Gewinnungsberechtigte dem anderen Berechtigten Ersatz in Geld zu leisten.\n(4) In Streitfällen entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde über das Recht zur Benutzung.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 46","Hilfsbau bei Bergwerkseigentum","46",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 45","Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen","45",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 44","Hilfsbaurecht","44",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 48","Allgemeine Verbote und Beschränkungen","48",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 49","Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer","49",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 50","Anzeige","50",[50,56],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":51,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"1. Inhaber von Gewinnungsrechten gemäß § 8 BBergG erleiden durch die einstweilige Sicherstellung eines geplanten Landschaftsschutzgebietes einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, wenn die Lagerstätte im Geltungsbereich der Verordnung liegt. 2. Eine Sicherstellungsverordnung im Sinne von § 52 SächsNatSchG ist nichtig, wenn der Verordnungstext entgegen § 52 Abs.2 S. 3 SächsNatSchG keine ausdrückliche Befristung enthält. 3. § 51 Abs. 7 bis 11 SächsNatSchG finden auch auf einstweiligen Sicherstellungen Anwendung. § 52 Abs. 2 S. 1 SächsNatSchG ist in diesem Sinne teleologisch zu reduzieren. 4. Eine Verordnung verstößt gegen § 51 Abs. 8 S. 1 SächsNatSchG und ist nichtig, wenn der Text ihrer Ausfertigung in einer Weise von dem beschlossenen Verordnungstext abweicht, die nicht lediglich der Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offensichtlichen Unrichtigkeiten dient.",null,"1995-09-28","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=867","sachsen_rechtsprechung",{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":51,"date":53,"source_url":57,"source_type":55},"https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=866",false]