[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbergg-53":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":70},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbergg","Bundesberggesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbergg\u002Fxml.zip",9773814,"§ 53","53","Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik","Anzeige, Betriebsplan","(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten muß. Abschlußbetriebspläne können ergänzt und abgeändert werden.\n(2) Dem Abschlußbetriebsplan für einen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Diese muß enthalten 1.den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeichnung der Gemeinde und des Kreises, in denen der Betrieb liegt,\n2.Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn dieser nicht zugleich Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inhabers dieser Berechtigung,\n3.die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschätze nebst vorhandenen chemischen Analysen, bei Kohlen- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des Heizwertes, eine Beschreibung der sonst angetroffenen Bodenschätze unter Angabe der beim Betrieb darüber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben über Erschwerungen des Betriebes in bergtechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht,\n4.die Angaben über den Verwendungszweck der gewonnenen Bodenschätze,\n5.eine Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse und, soweit ein Grubenbild nicht geführt wurde, eine zeichnerische Darstellung des Betriebes,\n6.die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der Einstellung des Gewinnungsbetriebes sowie der Gründe für die Einstellung,\n7.eine lagerstättenkundliche Beschreibung der Lagerstätte nebst einem Verzeichnis der Vorräte an Bodenschätzen einschließlich der Haldenbestände,\n8.eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art, Durchsatzleistung und Ausbringung an Fertigerzeugnissen nebst vorhandenen chemischen Analysen (Angabe des Metallgehaltes in den Abgängen)),\n9.eine Darstellung der Verkehrslage und der für den Abtransport der Verkaufserzeugnisse wesentlichen Verhältnisse des Gewinnungsbetriebes.\nSatz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form von Tagebauen betrieben wurden, es sei denn, daß der Lagerstätte nach Feststellung der zuständigen Behörde noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zukommen kann.","BBERGG - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung - Verbote und Beschränkungen - Anzeige, Betriebsplan - § 53 Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik\n\n(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten muß. Abschlußbetriebspläne können ergänzt und abgeändert werden.\n(2) Dem Abschlußbetriebsplan für einen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Diese muß enthalten 1.den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeichnung der Gemeinde und des Kreises, in denen der Betrieb liegt,\n2.Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn dieser nicht zugleich Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inhabers dieser Berechtigung,\n3.die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschätze nebst vorhandenen chemischen Analysen, bei Kohlen- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des Heizwertes, eine Beschreibung der sonst angetroffenen Bodenschätze unter Angabe der beim Betrieb darüber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben über Erschwerungen des Betriebes in bergtechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht,\n4.die Angaben über den Verwendungszweck der gewonnenen Bodenschätze,\n5.eine Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse und, soweit ein Grubenbild nicht geführt wurde, eine zeichnerische Darstellung des Betriebes,\n6.die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der Einstellung des Gewinnungsbetriebes sowie der Gründe für die Einstellung,\n7.eine lagerstättenkundliche Beschreibung der Lagerstätte nebst einem Verzeichnis der Vorräte an Bodenschätzen einschließlich der Haldenbestände,\n8.eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art, Durchsatzleistung und Ausbringung an Fertigerzeugnissen nebst vorhandenen chemischen Analysen (Angabe des Metallgehaltes in den Abgängen)),\n9.eine Darstellung der Verkehrslage und der für den Abtransport der Verkaufserzeugnisse wesentlichen Verhältnisse des Gewinnungsbetriebes.\nSatz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form von Tagebauen betrieben wurden, es sei denn, daß der Lagerstätte nach Feststellung der zuständigen Behörde noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zukommen kann.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Dritter Teil","Dritter Abschnitt","Zweites Kapitel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 52","Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes","52",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 51","Betriebsplanpflicht","51",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 50","Anzeige","50",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 54","Zulassungsverfahren","54",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 55","Zulassung des Betriebsplanes","55",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 56","Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung","56",[51,58,64],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 – 9 C 5\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2022:260122U9C5.20.0","Die Erlaubnis zur Grundwasserentnahme vermittelt einen durch die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts abschöpfbaren Sondervorteil auch dann, wenn die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans nach dem Ende der aktiven Steinkohleförderung fortgeführt wird.","2022-01-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200358.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – 7 C 22\u002F12","ECLI:DE:BVerwG:2014:181214U7C22.12.0","1. Die Bergbehörde kann auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG vom Bergwerksunternehmer die Vorlage eines Sonderbetriebsplans zur Grubenwasserreinigung verlangen, wenn diese Frage im Abschlussbetriebsplan offengeblieben ist.\n2. Die Nachsorgeverantwortung des Bergwerksunternehmers für die Reinigung des aus einem stillgelegten Bergwerk austretenden Grubenwassers ist nicht durch den Maßstab der wirtschaftlichen Vertretbarkeit begrenzt. Eine Haftungsgrenze nach Maßgabe des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist erst dann erreicht, wenn das nach dem Verursacherprinzip maßgebliche Zurechnungskriterium der Ausübung einer gefahrgeneigten Tätigkeit nicht mehr trägt.","2014-12-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500137.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":65,"date":67,"source_url":68,"source_type":69},"1. Erweist sich die in einem bestandskräftig zugelassenen Abschlussbetriebsplan vorgesehene Maßnahme zum Schutz Dritter vor Gefahren für Leben und Gesundheit nach Einstellung des Betriebs (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 BBergG) nachträglich als undurchführbar, kann die Bergaufsichtsbehörde nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG eine nachträgliche Auflage erlassen. Die allgemeinen, nur als Landesrecht anzuwendenden Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (§ 1 SächsVwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG) treten insoweit zurück. 2. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG geht der bergrechtlichen Generalklausel des § 71 BBergG vor, soweit die Schutzziele des § 55 BBergG mit Hilfe des Betriebsplanverfahrens verwirklicht werden können. 3. Die Erfüllung einer nachträglichen Auflage, deren Kosten ein Bergbauunternehmer ohne eigenen Wettbewerbsnachteil und ohne besonderen Aufwand an einen leistungsfähigen, mit öffentlichen Mitteln ausgestatteten Dritten weitergeben kann, ist wirtschaftlich vertretbar i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG.",null,"2001-01-31","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=605","sachsen_rechtsprechung",false]