[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbergg-57a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":89},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbergg","Bundesberggesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbergg\u002Fxml.zip",9773819,"§ 57a","57a","Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung","Anzeige, Betriebsplan","(1) Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 54 Absatz 1 und 2 und § 56 Absatz 1. § 54 Absatz 3 gilt entsprechend. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde. Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden.\n(2) Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderungen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Auslegung geeigneten Plan beizufügen.\n(3) Verfügen die beteiligten Behörden zu den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu machenden Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung. Das gilt insbesondere für Informationen einer vorausgegangenen Raumverträglichkeitsprüfung; die dafür zuständige Behörde hat die Unterlagen aus dieser Prüfung, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sein können, der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.\n(4) Die Entscheidung über die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen. Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.\n(5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können; Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen.\n(6) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.","BBERGG - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung - Verbote und Beschränkungen - Anzeige, Betriebsplan - § 57a Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung\n\n(1) Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 54 Absatz 1 und 2 und § 56 Absatz 1. § 54 Absatz 3 gilt entsprechend. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde. Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden.\n(2) Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderungen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Auslegung geeigneten Plan beizufügen.\n(3) Verfügen die beteiligten Behörden zu den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu machenden Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung. Das gilt insbesondere für Informationen einer vorausgegangenen Raumverträglichkeitsprüfung; die dafür zuständige Behörde hat die Unterlagen aus dieser Prüfung, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sein können, der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.\n(4) Die Entscheidung über die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen. Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.\n(5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können; Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen.\n(6) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Dritter Teil","Dritter Abschnitt","Zweites Kapitel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 57","Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan","57",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 56","Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung","56",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 55","Zulassung des Betriebsplanes","55",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 57b","Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang","57b",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 57c","Verordnungsermächtigung","57c",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 57d","Zulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben","57d",[51,58,64,69,75,80,84],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BVerwG, Beschl. v. 04.07.2024 – 10 B 31\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:040724B10B31.23.0",null,"2024-07-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400550.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 06.10.2022 – 7 C 4\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:061022U7C4.21.0","1. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes erfordert eine artenschutzrechtliche Vollprüfung im Planfeststellungsbeschluss. Hierzu gehört auch die Anordnung aktueller Bestandserhebungen und möglicher Anpassungen der Maßnahmen im Rahmen nachfolgender Betriebspläne.\n2. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können den Eintritt des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern.\n3. Die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL in Einklang, der einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgt.\n4. Die funktionsbezogene Regelung des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 a. F. (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG n. F.) ist mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL vereinbar.","2022-10-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300145.zip",{"title":65,"ecli":54,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":68},"1. Eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 1 SächsVerf) durch die Zulassung eines Hauptbetriebsplans für den übertägigen Kiesabbau scheidet mit Blick auf die Beachtungspflicht für Ziele der Raumordnung (§ 4 Abs. 1 ROG) und das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB für Bauleitpläne aus, wenn die betroffenen Außenbereichsflächen Teil eines wirksam festgesetzten Vorranggebiets für den Abbau von Kiesen und Sanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der zielwidrige Flächennutzungsplan der klagenden Gemeinde insoweit Flächen für Landwirtschaft vorsieht. 2. Zur potentiellen UVP-Pflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) der Zulassung eines Hauptbetriebsplans für die übertägige Gewinnung des übergeleiteten bergfreien Bodenschatzes „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen“ (hier verneint). 3. Der Anwendungsbereich der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist nicht auf die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen beschränkt, die der Energieversorgung dienen (Bestätigung von SächsOVG, Urt. v. 24. September 1998 - 1 S 369\u002F96 - und Beschl. v. 20. April 2011, SächsVBl. 2011, 233 = ZfB 2011, 243). 4. Die Vereinbarkeit der in § 57a Abs. 5 BBergG geregelten betriebsplanübergreifenden materiellen Präklusion im gestuften Verfahren der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011\u002F92\u002FEU (UVP-Richtlinie n. F.) bedarf im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 15. Oktober 2015 - C-137\u002F14 -) einer Klärung durch ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, soweit § 57a Abs. 5 BBergG in einem Klageverfahren streitentscheidende Bedeutung hat (hier verneint).","2018-08-17","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5351","sachsen_rechtsprechung",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 30.03.2017 – 7 C 17\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2017:300317U7C17.15.0","1. Quarz und Quarzit, die sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignen, sind auch dann grundeigene Bodenschätze im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG, wenn eine entsprechende Verwendungsabsicht nicht besteht.\n2. Die in § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG geregelte materielle Präklusion ist auch insoweit mit Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F. (juris: EWGRL 337\u002F85), Art. 11 Abs. 1 UVP-RL (juris: EURL 32\u002F2011) unvereinbar, als sie Einwendungen betrifft, die keinen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen.\n3. Ein bergrechtliches Vorhaben hat überörtliche Bedeutung im Sinne von § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB, wenn für es ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist.","2017-03-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700506.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":54,"date":78,"source_url":79,"source_type":57},"BVerwG, Beschl. v. 05.07.2016 – 7 B 43\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:050716B7B43.15.0","2016-07-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600403.zip",{"title":81,"ecli":54,"leitsatz":54,"date":82,"source_url":83,"source_type":57},"BVerwG, Beschl. v. 06.06.2012 – 7 B 68\u002F11","2012-06-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018717.zip",{"title":85,"ecli":54,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 29.04.2010 – 7 C 18\u002F09","1. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG erfasst Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter außerhalb des Betriebs, ohne danach zu differenzieren, ob die Gefahr unmittelbar oder mittelbar durch den Betrieb herbeigeführt wird.\n2. Kann ein beabsichtigter untertägiger Abbau von Steinkohle infolge der durch ihn verursachten Bergsenkungen eventuell Maßnahmen des Hochwasserschutzes notwendig machen, muss die Bergbehörde sich bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans vergewissern, ob die Probleme, die das Vorhaben mit Blick auf den erforderlichen Hochwasserschutz auslöst, in den dafür zuständigen wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden können (wie Urteil vom 15. Dezember 2006 - BVerwG 7 C 6.06 - BVerwGE 127, 272).","2010-04-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410016679.zip",false]