[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbergg-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbergg","Bundesberggesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbergg\u002Fxml.zip",9773827,"§ 60","60","Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen, Namhaftmachung","Verantwortliche Personen","(1) Die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich zu erklären. In Fällen, die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 eine Abweichung von einem zugelassenen Betriebsplan rechtfertigen, kann die Erklärung auch mündlich erfolgen; sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen.\n(2) Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.","BBERGG - Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung - Verbote und Beschränkungen - Verantwortliche Personen - § 60 Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen, Namhaftmachung\n\n(1) Die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich zu erklären. In Fällen, die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 eine Abweichung von einem zugelassenen Betriebsplan rechtfertigen, kann die Erklärung auch mündlich erfolgen; sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen.\n(2) Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Dritter Teil","Dritter Abschnitt","Drittes Kapitel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 59","Beschäftigung verantwortlicher Personen","59",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 58","Personenkreis","58",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 57e","Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff","57e",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 61","Allgemeine Pflichten","61",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 62","Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse","62",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 63","Rißwerk","63",[],false]