[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbergg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":66},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbergg","Bundesberggesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbergg\u002Fxml.zip",9773767,"§ 7","7","Erlaubnis","Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum","(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld) 1.die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,\n2.bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,\n3.die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.\nBei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.\n(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.","BBERGG - Bergbauberechtigungen - Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum - § 7 Erlaubnis\n\n(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld) 1.die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,\n2.bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,\n3.die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.\nBei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.\n(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 6","Grundsatz","6",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 5a","Öffentliche Bekanntgabe","5a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes","5",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 8","Bewilligung","8",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 9","Bergwerkseigentum","9",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 10","Antrag","10",[50,57,62],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 23.05.2023 – 4 C 1\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:230523U4C1.22.0","Die für § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG maßgebliche fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist regelmäßig überschritten, wenn die Planfeststellung einer Energieleitung dazu führt, dass auf quantitativ nicht unbedeutenden Teilflächen eines Bewilligungsfeldes keine Rohstoffe mehr aufgesucht und gewonnen werden können.","2023-05-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300654.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 7 C 5\u002F10",null,"2011-03-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017714.zip",{"title":63,"ecli":59,"leitsatz":64,"date":60,"source_url":65,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 7 C 4\u002F10","1. Eine Aufsuchung ist planmäßig und mit der zuständigen Behörde abgestimmt i.S.v. § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG, wenn sie das der Erlaubnis zugrunde liegende Arbeitsprogramm im Wesentlichen umsetzt.\n2. Weicht die Aufsuchung wesentlich vom Arbeitsprogramm ab, setzt das Erfordernis der Abstimmung mit der Bergbehörde (§ 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG) eine positive Stellungnahme und Billigung seitens der Behörde voraus.\n3. Fehlt bei wesentlicher Abweichung vom Arbeitsprogramm die nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG erforderliche Zustimmung der Behörde, ist über die Verlängerung der Erlaubnis nach Ermessen zu entscheiden.\n4. Die Versagungsgründe des § 11 Nr. 3 und 7 BBergG stehen auch der Verlängerung einer Erlaubnis entgegen.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017683.zip",false]