[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbergg-72":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbergg","Bundesberggesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbergg\u002Fxml.zip",9773840,"§ 72","72","Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Sicherstellung","Bergaufsicht","(1) Wird die Aufsuchung oder Gewinnung bergfreier Bodenschätze ohne die erforderliche Berechtigung ausgeübt oder wird ein Betrieb ohne die nach § 51 notwendigen und zugelassenen Betriebspläne oder ohne eine Genehmigung, allgemeine Zulassung oder Prüfung durchgeführt, die nach den Vorschriften der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung der Tätigkeit untersagen. Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist im Falle der Untersagung die Beseitigung der Einrichtungen anzuordnen, die der Ausübung der Tätigkeit zu dienen bestimmt sind.\n(2) Die zuständige Behörde kann explosionsgefährliche und zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie sonstige Gegenstände sicherstellen und verwerten, wenn diese Gegenstände zur Verwendung in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben nicht zugelassen sind oder wenn es erforderlich ist, um ihre unbefugte Verwendung zu verhindern. Der Erlös aus der Verwertung tritt an die Stelle der sichergestellten Gegenstände.","BBERGG - Bergaufsicht - § 72 Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Sicherstellung\n\n(1) Wird die Aufsuchung oder Gewinnung bergfreier Bodenschätze ohne die erforderliche Berechtigung ausgeübt oder wird ein Betrieb ohne die nach § 51 notwendigen und zugelassenen Betriebspläne oder ohne eine Genehmigung, allgemeine Zulassung oder Prüfung durchgeführt, die nach den Vorschriften der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung der Tätigkeit untersagen. Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist im Falle der Untersagung die Beseitigung der Einrichtungen anzuordnen, die der Ausübung der Tätigkeit zu dienen bestimmt sind.\n(2) Die zuständige Behörde kann explosionsgefährliche und zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie sonstige Gegenstände sicherstellen und verwerten, wenn diese Gegenstände zur Verwendung in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben nicht zugelassen sind oder wenn es erforderlich ist, um ihre unbefugte Verwendung zu verhindern. Der Erlös aus der Verwertung tritt an die Stelle der sichergestellten Gegenstände.",{"teil":21},"Fünfter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 71","Allgemeine Anordnungsbefugnis","71",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 70","Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten","70",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 69","Allgemeine Aufsicht","69",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 73","Untersagung der Beschäftigung verantwortlicher Personen","73",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 74","Hilfeleistung, Anzeigepflicht","74",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 75","Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte","75",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":50,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"1. Die gegenüber der allgemeinen Anordnungsbefugnis des § 71 Abs. 1 BBergG speziellere Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG ermächtigt die Bergaufsichtsbehörde zur Untersagung von Tätigkeiten, die ohne die nach dem Bundesberggesetz oder einer Bergrechtsverordnung erforderliche Gestattung vorgenommen werden, also formell illegal sind. 2. Die mit der Verhaltungshaftung (Störerhaftung) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht vergleichbare Verantwortlichkeit des Unternehmers i. S. v. § 4 Abs. 5 i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG hängt weder von einer Gewinnungsberechtigung an Bodenschätzen noch vom Vorliegen eines zugelassenen Betriebsplans ab.",null,"2020-10-26","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5994","sachsen_rechtsprechung",false]