[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbergg-77":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":78},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbergg","Bundesberggesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbergg\u002Fxml.zip",9773845,"§ 77","77","Zweck der Grundabtretung","Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung","(1) Nach den Vorschriften dieses Kapitels kann auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist.\n(2) Die Benutzung ist insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerläßlich ist.\n(3) Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken bleiben unberührt.","BBERGG - Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen - Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung - § 77 Zweck der Grundabtretung\n\n(1) Nach den Vorschriften dieses Kapitels kann auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist.\n(2) Die Benutzung ist insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerläßlich ist.\n(3) Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken bleiben unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Siebenter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 76","Einsicht","76",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 75","Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte","75",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 74","Hilfeleistung, Anzeigepflicht","74",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 78","Gegenstand der Grundabtretung","78",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 79","Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung","79",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 80","Grundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger","80",[50,57,63,68,73],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 28.06.2019 – 7 B 22\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:280619B7B22.18.0",null,"2019-06-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900624.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BVerfG, Urt. v. 17.12.2013 – 1 BvR 3139\u002F08, 1 BvR 3386\u002F08","ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20131217.1bvr313908","1. Nach Art. 14 Abs. 3 GG kann eine Enteignung nur durch ein hinreichend gewichtiges Gemeinwohlziel gerechtfertigt werden, dessen Bestimmung dem parlamentarischen Gesetzgeber aufgegeben ist.\nDas Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf. Allein die Ermächtigung zur Enteignung für \"ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben\" genügt dem nicht.\n2. Dient eine Enteignung einem Vorhaben, das ein Gemeinwohlziel im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG fördern soll, muss das enteignete Gut unverzichtbar für die Verwirklichung dieses Vorhabens sein.\nDas Vorhaben ist erforderlich im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist, indem es einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels leistet.\n3. Eine Enteignung erfordert eine Gesamtabwägung zwischen den für das konkrete Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelangen einerseits und den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen andererseits.\n4. Der Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Eigentumsgarantie wird nur genügt, wenn Rechtsschutz gegen einen Eigentumsentzug so rechtzeitig eröffnet wird, dass im Hinblick auf Vorfestlegungen oder den tatsächlichen Vollzug des die Enteignung erfordernden Vorhabens eine grundsätzlich ergebnisoffene Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen realistisch erwartet werden kann.\n5. Das Grundrecht auf Freizügigkeit berechtigt nicht dazu, an Orten im Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen und zu verbleiben, an denen Regelungen zur Bodenordnung oder Bodennutzung einem Daueraufenthalt entgegenstehen, sofern sie allgemein gelten und nicht gezielt die Freizügigkeit bestimmter Personen oder Personengruppen einschränken sollen.\n6. Art. 14 GG schützt den Bestand des konkreten (Wohn-)Eigentums auch in dessen gewachsenen Bezügen in sozialer Hinsicht, soweit sie an örtlich verfestigten Eigentumspositionen anknüpfen.\nArt. 14 GG vermittelt den von großflächigen Umsiedlungsmaßnahmen in ihrem Eigentum Betroffenen einen Anspruch darauf, dass bei der Gesamtabwägung das konkrete Ausmaß der Umsiedlungen und die mit ihnen für die verschiedenen Betroffenen verbundenen Belastungen berücksichtigt werden.","2013-12-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE404581301.zip",{"title":64,"ecli":53,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 18.07.2012 – 7 B 33\u002F12","Ein Grundstückseigentümer, dem gegenüber eine Grundabtretung nach den §§ 77 ff. BBergG in Gestalt der Belastung mit Nutzungsrechten für einen Bergbaubetrieb auf der benötigten Grundstücksteilfläche verfügt worden ist, kann stattdessen die Entziehung des Eigentums einer Teilfläche nur nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 und 2 BBergG und die Ausdehnung der Eigentumsentziehung auf das Gesamtgrundstück nur nach Maßgabe des § 82 Abs. 3 BBergG beanspruchen. § 81 Abs. 1 BBergG allein bietet hingegen keine Grundlage für einen Anspruch auf Übernahme des Gesamtgrundstücks.","2012-07-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018802.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":53,"date":71,"source_url":72,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.07.2010 – 1 BvR 2133\u002F08","ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100728.1bvr213308","2010-07-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE389521001.zip",{"title":74,"ecli":53,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 – 7 C 16\u002F09","Die Mitgewinnungsentscheidung gemäß § 42 Abs. 1 BBergG hat nur die bergtechnische und sicherheitstechnische Prüfung der Lagerstätte, nicht aber die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Gewinnungsbetriebs zum Gegenstand.\nSie erzeugt gegenüber betroffenen Grundstückseigentümern deshalb über die bergtechnische Entscheidung hinaus keine Bindungswirkung.","2010-06-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410016982.zip",false]