[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbergg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbergg","Bundesberggesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbergg\u002Fxml.zip",9773768,"§ 8","8","Bewilligung","Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum","(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes 1.in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben,\n2.die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,\n3.die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,\n4.Grundabtretung zu verlangen.\n(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.","BBERGG - Bergbauberechtigungen - Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum - § 8 Bewilligung\n\n(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes 1.in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben,\n2.die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,\n3.die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,\n4.Grundabtretung zu verlangen.\n(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 7","Erlaubnis","7",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6","Grundsatz","6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5a","Öffentliche Bekanntgabe","5a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9","Bergwerkseigentum","9",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 10","Antrag","10",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 11","Versagung der Erlaubnis","11",[50,56,62,67,71,77,83,87,93,98],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":51,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"1. Betrifft eine Feststellungsklage keine zentrale Vorfrage, sondern nur ein Teilelement eines Aufhebungs- oder Leistungsanspruchs, bleibt es auch dann beim Vorrang der sachnäheren und wirksameren Verwaltungsaktklagen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren droht. 2. Die verdrängende Konkurrentenklage um die Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung bedarf einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Stufenklage.",null,"2025-03-03","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7661","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":52,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 15.01.2025 – 11 A 6\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2025:150125U11A6.24.0","2025-01-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500302.zip","rechtsprechung",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":59,"source_url":66,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 15.01.2025 – 11 A 5\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2025:150125U11A5.24.0","1. Steht dem Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung ein Anspruch auf Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371), so darf der Planfeststellungsbeschluss als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung die vorhabenbedingte Verringerung des Werts dieser Bewilligung bestimmen.\n2. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt keinen Anspruch auf Übernahme der bergrechtlichen Bewilligung.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500281.zip",{"title":68,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":69,"source_url":70,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.11.2023 – 1 A 144\u002F23","2023-11-27","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7135",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 23.05.2023 – 4 C 1\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:230523U4C1.22.0","Die für § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG maßgebliche fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist regelmäßig überschritten, wenn die Planfeststellung einer Energieleitung dazu führt, dass auf quantitativ nicht unbedeutenden Teilflächen eines Bewilligungsfeldes keine Rohstoffe mehr aufgesucht und gewonnen werden können.","2023-05-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300654.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 25.10.2018 – 4 C 9\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:251018U4C9.17.0","1. Naturschutzrechtliche Beschränkungen von Bergwerkseigentum sind in aller Regel im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG unzumutbar, wenn die Privatnützigkeit vollständig, ersatz- und übergangslos entfällt.\n2. Von einer die Entschädigungspflicht ausschließenden Situationsgebundenheit des Bergwerkseigentums ist erst auszugehen, wenn die Untersagung der Gewinnung der Bodenschätze auch unter Beachtung der Bedeutung der Rohstoffgewinnung und der Vielfalt möglicher naturschutzrechtlicher Reaktionsweisen zwingend geboten erscheint. Die Untersagung muss nicht nur als Möglichkeit in der Situation angelegt, sondern dem Bergwerkseigentum gewissermaßen \"auf die Stirn geschrieben\" sein.","2018-10-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900256.zip",{"title":84,"ecli":52,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":55},"1. Anders als nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG bei der Bewilligung ist die Nichtaufnahme der regelmäßigen Gewinnung kein Widerrufsgrund für das Bergwerkseigentum. 2. § 18 Abs. 4 BBergG schließt die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (§§ 48, 49 VwVfG) nicht aus. 3. Bergwerkseigentum ist weder ein Sonderfall noch ein Unterfall der bergrechtlichen Bewilligung (wie SächsOVG, Urt. v. 24. September 2001 - 1 B 335\u002F01 -, ZfB 2002, 58, 61). 4. Bergwerkseigentum und bergrechtliche Bewilligung unterliegen dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 SächsVerf und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK.","2018-05-30","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5291",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 23.09.2015 – 8 C 9\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:230915U8C9.14.0","Ein zum Schädigungszeitpunkt grundeigenes Abbaurecht an Bodenschätzen stellt keinen Vermögensgegenstand im Sinne von § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG dar.","2015-09-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600054.zip",{"title":94,"ecli":52,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":61},"BFH, Urt. v. 25.07.2012 – I R 101\u002F10","1. Das einem Abbauunternehmen übertragene unbefristete und von der Entrichtung einer Förderabgabe befreite Bergwerkseigentum vermittelt regelmäßig dann das wirtschaftliche Eigentum an den betroffenen bergfreien Bodenschätzen, wenn das Unternehmen beabsichtigt, die Vorkommen vollständig zu heben.\n2. Der Erwerb der Bodenschätze und damit die Anschaffung unbeweglicher Wirtschaftsgüter berechtigt zu Sonderabschreibungen nach Maßgabe von § 3 i.V.m. § 4 FöGbG 1991.","2012-07-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201210260.zip",{"title":99,"ecli":52,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":61},"BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 – 7 C 16\u002F09","Die Mitgewinnungsentscheidung gemäß § 42 Abs. 1 BBergG hat nur die bergtechnische und sicherheitstechnische Prüfung der Lagerstätte, nicht aber die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Gewinnungsbetriebs zum Gegenstand.\nSie erzeugt gegenüber betroffenen Grundstückseigentümern deshalb über die bergtechnische Entscheidung hinaus keine Bindungswirkung.","2010-06-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410016982.zip",false]