[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbergg-85":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbergg","Bundesberggesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-08-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbergg\u002Fxml.zip",9773853,"§ 85","85","Entschädigung für den Rechtsverlust","Entschädigung","(1) Die Entschädigung für den Rechtsverlust bemißt sich nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Grundabtretung.\n(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.\n(3) Die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.","BBERGG - Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen - Entschädigung - § 85 Entschädigung für den Rechtsverlust\n\n(1) Die Entschädigung für den Rechtsverlust bemißt sich nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Grundabtretung.\n(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.\n(3) Die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Siebenter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 84","Entschädigungsgrundsätze","84",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 83","Sinngemäße Anwendung von Vorschriften","83",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 82","Ausdehnung der Grundabtretung","82",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 86","Entschädigung für andere Vermögensnachteile, Mitverschulden","86",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 87","Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten","87",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 88","Schuldübergang bei Entziehung des Eigentums an Grundstücken","88",[],false]