[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbesg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbesg","Bundesbesoldungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbesg\u002Fxml.zip",9773971,"§ 11","11","Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht","Allgemeine Vorschriften","(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.\n(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.","BBESG - Allgemeine Vorschriften - § 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht\n\n(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.\n(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9a","Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung","9a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Rückforderung von Bezügen","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Anpassung der Besoldung","14",[],false]