[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbesg-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":70},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbesg","Bundesbesoldungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbesg\u002Fxml.zip",9773999,"§ 38","38","Bemessung des Grundgehaltes","Richter und Staatsanwälte","(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.\n(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für1.die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,\n2.den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R sowie\n3.die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R.\n(3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden.\n(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.","BBESG - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen - Richter und Staatsanwälte - § 38 Bemessung des Grundgehaltes\n\n(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.\n(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für1.die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,\n2.den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R sowie\n3.die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R.\n(3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden.\n(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 37","Bundesbesoldungsordnung R","37",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 35","Forschungs- und Lehrzulage","35",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 33","Leistungsbezüge","33",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 39","Grundlage des Familienzuschlages","39",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 40","Stufen des Familienzuschlages","40",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 41","Änderung des Familienzuschlages","41",[50,57,63],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 27.06.2019 – 2 B 7\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:270619B2B7.18.0","1. Eine Neuregelung der Besoldung nach Erfahrungsstufen (auch) für Richter begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken.\n2. Weder von Verfassungs wegen noch unionsrechtlich ist es geboten, für Richter wegen Besonderheiten ihrer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Stufung eine andere Art der Besoldung als für Beamte vorzusehen, und zwar weder ein Einheitsgehalt noch ein Festgehalt noch eine Besoldung allein aus dem Endgrundgehalt.\na) Das deutsche Recht kennt keinen Rechtssatz einer \"besoldungsrechtlichen Einheit des Richteramtes\" des Inhalts, dass Richter innerhalb einer Besoldungsgruppe gleich zu besolden sind (ohne Binnengliederung nach Erfahrungsstufen).\nb) Es gibt auch keinen \"Grundsatz einer festen Richterbesoldung\" des Inhalts, dass innerhalb einer Richterbesoldungsgruppe nur eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt verfassungskonform wäre.\nc) Auch für die Besoldung der Richter gilt, dass mangels eines gültigen Bezugssystems weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Altersdiskriminierung ein Anspruch auf eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt folgt (wie BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 19 und - 2 C 3.13 - BVerwGE 150, 255 Rn. 10 sowie vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - BVerwGE 158, 344 Rn. 24, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-20\u002F13 - NVwZ 2016, 131 Rn. 47).  Dies gilt auch für eine Perpetuierung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Lebensalters durch eine Übergangsregelung (wie hier §§ 98 und 100 LBesG BW 2010).\n3. Die vom BVerfG erstmals im Urteil zur W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4\u002F10 - BVerfGE 130, 263 \u003C301 f.>) entwickelten prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Begründung von Besoldungsgesetzen (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2\u002F17 - NVwZ 2019, 152 Rn. 20 ff.) gelten nicht für Besoldungsgesetze vor Erlass des erstgenannten Urteils (wie BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2019 - 2 C 35.17 - NVwZ-RR 2019, 559 Rn. 23).","2019-06-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900636.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 19.07.2017 – 2 KSt 1\u002F17, 2 KSt 1\u002F17 (2 C 29\u002F15)","ECLI:DE:BVerwG:2017:190717B2KSt1.17.0",null,"2017-07-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700723.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":69},"C-20\u002F13 – Daniel Unland gegen Land Berlin","ECLI:EU:C:2015:561","Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst c und Art. 6 Abs. 1 — Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters — Grundgehalt der Richter — Überleitungsregelung — Überleitung und weiterer Aufstieg — Perpetuierung des Gehaltsunterschieds — Rechtfertigungsgründe","2015-09-09","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62013CJ0020","eurlex_caselaw",false]