[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbesg-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":100},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbesg","Bundesbesoldungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbesg\u002Fxml.zip",9774004,"§ 42","42","Amtszulagen und Stellenzulagen","Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen","(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.\n(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.\n(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.","BBESG - Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen - § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen\n\n(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.\n(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. 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Wird ein dauerhaft beim BND verwendeter Soldat vorübergehend zu einer Einrichtung der Bundeswehr kommandiert, so hängt die Weitergewährung der Stellenzulage nach Ziffer II Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) davon ab, ob hinsichtlich dieser konkreten Funktion bei der Bundeswehr die engen Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 2 BBesG erfüllt sind.\n2. Die Aufnahme eines dauerhaft beim BND verwendeten Soldaten in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG hat nicht zur Folge, dass diesem Soldaten die wegen des bisherigen Einsatzes nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 bis 13 EZulV gezahlte Erschwerniszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EZulV weiter zu gewähren ist, wenn der Soldat aktiven Dienst auf einem Dienstposten des BND leistet, auf dem keine Tätigkeiten i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 bis 13 EZulV ausgeübt werden.","2025-09-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500755.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 05.09.2024 – 2 A 8\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:050924U2A8.23.0","Ist der Aufgabenbereich eines beim Bundesnachrichtendienst beschäftigten Beamten - lediglich - dadurch geprägt, dass er unter Führung einer Dienstlegende (Dienstnamen) im Rahmen der Kooperation mit anderen Behörden oder Partnern erkennbar für den Nachrichtendienst tätig ist, ist eine Erschwerniszulage nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 EZulV nicht zu gewähren.","2024-09-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400714.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 14.09.2023 – 2 B 5\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2023:140923B2B5.23.0",null,"2023-09-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300733.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":66,"source_url":72,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 14.09.2023 – 2 B 4\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2023:140923B2B4.23.0","Ein im Geoinformationsdienst der Bundeswehr beschäftigter Beamter, dessen Aufgabenbereich durch dem Flugberatungsprozess vorgelagerte verwaltungs- und datenverarbeitungstechnische Tätigkeiten geprägt ist, hat keinen Anspruch auf die Stellenzulage für Beamte im Flugwetterberatungsdienst gemäß BBesO A und B Vorbemerkung II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 BBesO (Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300734.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":65,"date":76,"source_url":77,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 22.06.2023 – 2 C 14\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2023:220623U2C14.21.0","2023-06-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300798.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":65,"date":76,"source_url":81,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 22.06.2023 – 2 C 13\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2023:220623U2C13.21.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300799.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":65,"date":85,"source_url":86,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 14.03.2019 – 2 A 14\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2019:140319U2A14.17.0","2019-03-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900463.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":85,"source_url":91,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 14.03.2019 – 2 A 11\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2019:140319U2A11.17.0","1. Ein Anspruch auf die sog. Kommandantenzulage als Stellenzulage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG i.V.m. Ziff. II Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG) setzt eine Verwendung des Soldaten im militärischen Aufgabenbereich der Bundeswehr voraus.\n2. Daran fehlt es bei Soldaten, die als sog. Zeit- oder Dauerverwender beim Bundesnachrichtendienst (BND) und damit bei einer für den Auslandsnachrichtendienst zuständigen zivilen Behörde tätig sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 51 ff. und Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 2 B 65.14 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 40 Rn. 11 f.).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900466.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":65,"date":85,"source_url":95,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 14.03.2019 – 2 A 13\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2019:140319U2A13.17.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900464.zip",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":65,"date":85,"source_url":99,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 14.03.2019 – 2 A 12\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2019:140319U2A12.17.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900465.zip",false]