[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbesg-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbesg","Bundesbesoldungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbesg\u002Fxml.zip",9774030,"§ 60","60","Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung","Anwärterbezüge","Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet 1.mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,\n2.mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.\nWird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Besoldung nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.","BBESG - Anwärterbezüge - § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung\n\nNach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet 1.mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,\n2.mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.\nWird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Besoldung nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,26,30],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"§ 59","59",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 58","Zulage für Kanzler an großen Botschaften","58",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 57","Auslandsverpflichtungsprämie","57",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 61","Anwärtergrundbetrag","61",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 62","Anwärtererhöhungsbetrag","62",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 63","Anwärtersonderzuschläge","63",[48,55],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BSG, Urt. v. 12.05.2021 – B 11 AL 6\u002F20 R","ECLI:DE:BSG:2021:120521UB11AL620R0","Der Bezug von Unterhaltsbeihilfe über das Ende des Rechtsreferendariats hinaus bis zum Ende des Examensmonats führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.","2021-05-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE135520213.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":54},"BSG, Urt. v. 02.11.2015 – B 13 R 17\u002F14 R","ECLI:DE:BSG:2015:021115UB13R1714R0","Anwärterbezüge, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Monatsende weitergezahlt werden, sind bei der Nachversicherung als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen.","2015-11-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE171271506.zip",false]