[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbesg-77a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbesg","Bundesbesoldungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbesg\u002Fxml.zip",9774048,"§ 77a","77a","Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes","Übergangs- und Schlussvorschriften","(1) Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31.\nDezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben, werden auf der Grundlage des an diesem Tag maßgeblichen Amtes den Stufen des Grundgehaltes nach Anlage IV in der ab 1.\nJanuar 2013 geltenden Fassung unter Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet.\nSatz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge.\nBei der Zuordnung sind die berücksichtigungsfähigen Zeiten zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31.\nDezember 2012 anzuerkennen gewesen wären.\nDie Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes. § 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.\n(2) Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 am 1.\nJanuar 2013 zugestanden haben, verringern sich um die Differenz zwischen dem am 1.\nJanuar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11.\nJuni 2013 (BGBl.\nI S. 1514) zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt, das an diesem Tag nach § 14 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012\u002F2013 vom 15.\nAugust 2012 (BGBl.\nI S. 1670) zugestanden hat.\nDabei sind mindestens 30 Prozent der Leistungsbezüge zu belassen.\nStehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge verringert, bis die Differenz erreicht ist: 1.unbefristete Leistungsbezüge,\n2.befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,\n3.sonstige befristete Leistungsbezüge.\nStehen innerhalb der Kategorien nach Satz 3 mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen.\nAm gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig.\n(3) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die in der Zeit vom 1.\nJanuar 2013 bis zum 19.\nJuni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist, gilt Absatz 2 entsprechend.\nDie Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein.\n(4) Bei einem Aufstieg in den Stufen sind die nach den Absätzen 2 und 3 verringerten Leistungsbezüge um die Differenz zwischen den Stufen zu verringern, soweit dadurch der Mindestbehalt nach Absatz 2 Satz 2 nicht unterschritten wird.\n(5) § 33 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die am 1.\nJanuar 2013 zugestanden haben, die in der Zeit vom 1.\nJanuar 2013 bis zum 19.\nJuni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist.\nFür Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31.\nDezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben und vor Erreichen der Stufe 3 des Grundgehaltes nach Anlage IV in den Ruhestand versetzt werden, sind bei den ruhegehaltfähigen Bezügen unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum 31.\nDezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs-und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012\u002F2013 vom 15.\nAugust 2012 (BGBl.\nI S. 1670) mindestens zugrunde zu legen 1.das Grundgehalt, das am 1.\nJanuar 2013 zugestanden hat, und\n2.der Teil der Leistungsbezüge, der am 1.\nJanuar 2013 ruhegehaltfähig gewesen ist.\n(6) Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum 19.\nJuni 2013 nach § 33 Absatz 3 Satz 3 für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach dieser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit der von der Verringerung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht erfassten Leistungsbezüge durch einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt.\nDer Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem am 1.\nJanuar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11.\nJuni 2013 (BGBl.\nI S. 1514) zustehenden Grundgehalt und der Summe der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz 5 Satz 2, die an diesem Tag unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum 31.\nDezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012\u002F2013 vom 15.\nAugust 2012 (BGBl.\nI S. 1670) zugestanden haben.\nDer Betrag nimmt an Anpassungen der Besoldung nach § 14 teil.","BBESG - Übergangs- und Schlussvorschriften - § 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes [1\u002F2]\n\n(1) Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31.\nDezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben, werden auf der Grundlage des an diesem Tag maßgeblichen Amtes den Stufen des Grundgehaltes nach Anlage IV in der ab 1.\nJanuar 2013 geltenden Fassung unter Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet.\nSatz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge.\nBei der Zuordnung sind die berücksichtigungsfähigen Zeiten zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31.\nDezember 2012 anzuerkennen gewesen wären.\nDie Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes. § 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.\n(2) Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 am 1.\nJanuar 2013 zugestanden haben, verringern sich um die Differenz zwischen dem am 1.\nJanuar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11.\nJuni 2013 (BGBl.\nI S. 1514) zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt, das an diesem Tag nach § 14 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012\u002F2013 vom 15.\nAugust 2012 (BGBl.\nI S. 1670) zugestanden hat.\nDabei sind mindestens 30 Prozent der Leistungsbezüge zu belassen.\nStehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge verringert, bis die Differenz erreicht ist: 1.unbefristete Leistungsbezüge,\n2.befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,\n3.sonstige befristete Leistungsbezüge.\nStehen innerhalb der Kategorien nach Satz 3 mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen.\nAm gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig.\n(3) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die in der Zeit vom 1.\nJanuar 2013 bis zum 19.\nJuni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist, gilt Absatz 2 entsprechend.\nDie Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein.\n(4) Bei einem Aufstieg in den Stufen sind die nach den Absätzen 2 und 3 verringerten Leistungsbezüge um die Differenz zwischen den Stufen zu verringern, soweit dadurch der Mindestbehalt nach Absatz 2 Satz 2 nicht unterschritten wird.\n(5) § 33 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die am 1.\nJanuar 2013 zugestanden haben, die in der Zeit vom 1.\nJanuar 2013 bis zum 19.\nJuni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist.\nFür Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31.\nDezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben und vor Erreichen der Stufe 3 des Grundgehaltes nach Anlage IV in den Ruhestand versetzt werden, sind bei den ruhegehaltfähigen Bezügen unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum 31.\nDezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs-und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012\u002F2013 vom 15.\nAugust 2012 (BGBl.\nI S. 1670) mindestens zugrunde zu legen 1.das Grundgehalt, das am 1.\nJanuar 2013 zugestanden hat, und\n2.der Teil der Leistungsbezüge, der am 1.\nJanuar 2013 ruhegehaltfähig gewesen ist.\n(6) Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum 19.\nJuni 2013 nach § 33 Absatz 3 Satz 3 für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach dieser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit der von der Verringerung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht erfassten Leistungsbezüge durch einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt.\nDer Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem am 1.\nJanuar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11.\nJuni 2013 (BGBl.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 9",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 77","Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes","77",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 76","Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz","76",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 75","Übergangszahlung","75",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 78","Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen","78",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 80","Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes","80",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 80a","Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes","80a",[],false]