[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbfverfv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbfverfv","Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-11-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbfverfv\u002Fxml.zip",9774135,"§ 4","4","Auswahl der Feststellungsinstrumente",null,"Die Feststellerin oder der Feststeller wählt die Feststellungsinstrumente für ein konkretes Feststellungsverfahren aus, indem sie oder er aus den nach § 2 Absatz 1 bundeseinheitlich festgelegten und veröffentlichten Feststellungsinstrumenten 1.bei mehreren möglichen Feststellungsinstrumenten die geeignetsten wählt,\n2.wenn sich der Antrag auf die Feststellung der überwiegenden oder in den Fällen des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des § 41d der Handwerksordnung auf die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit richtet, die Feststellungsinstrumente an die im Antrag vorgetragene und somit festzustellende individuelle berufliche Handlungsfähigkeit anpasst, und\n3.diese in konkrete Aufgabenstellungen umsetzt.\nIn den Fällen des § 2 Absatz 7 ist Satz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden, 1.dass die Nummer 1 ersatzlos entfällt,\n2.die Nummer 2 mit der Festlegung zusammen fällt und\n3.auf die Auswahl der Feststellungsinstrumente durch die Feststellerin oder den Feststeller § 2 Absatz 7 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist.","BBFVERFV - § 4 Auswahl der Feststellungsinstrumente\n\nDie Feststellerin oder der Feststeller wählt die Feststellungsinstrumente für ein konkretes Feststellungsverfahren aus, indem sie oder er aus den nach § 2 Absatz 1 bundeseinheitlich festgelegten und veröffentlichten Feststellungsinstrumenten 1.bei mehreren möglichen Feststellungsinstrumenten die geeignetsten wählt,\n2.wenn sich der Antrag auf die Feststellung der überwiegenden oder in den Fällen des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des § 41d der Handwerksordnung auf die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit richtet, die Feststellungsinstrumente an die im Antrag vorgetragene und somit festzustellende individuelle berufliche Handlungsfähigkeit anpasst, und\n3.diese in konkrete Aufgabenstellungen umsetzt.\nIn den Fällen des § 2 Absatz 7 ist Satz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden, 1.dass die Nummer 1 ersatzlos entfällt,\n2.die Nummer 2 mit der Festlegung zusammen fällt und\n3.auf die Auswahl der Feststellungsinstrumente durch die Feststellerin oder den Feststeller § 2 Absatz 7 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Feststellungsinstrumente","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Festlegung von Feststellungsinstrumenten","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Gegenstand","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Verfahren zur Würdigung der Leistungen","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Verfahren zur Dokumentation der Leistungen","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Maßgaben zur Ausgestaltung des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit und des Bescheides bei Feststellung der überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit","7",[],false]