[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbg_2009-102":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbg_2009","Bundesbeamtengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-02-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbg_2009\u002Fxml.zip",9774254,"§ 102","102","Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit","Nebentätigkeit","Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen der oder des Vorgesetzten gehandelt hat.","BBG_2009 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis - Nebentätigkeit - § 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit\n\nBeamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen der oder des Vorgesetzten gehandelt hat.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 6","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 101","Ausübung von Nebentätigkeiten","101",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 100","Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten","100",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 99","Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten","99",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 103","Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit","103",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 104","Erlass ausführender Rechtsverordnungen","104",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 105","Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses","105",[],false]