[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbg_2009-142":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbg_2009","Bundesbeamtengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-02-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbg_2009\u002Fxml.zip",9774298,"§ 142","142","Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit","Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland","(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.\n(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.","BBG_2009 - Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland - § 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit\n\n(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.\n(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 12",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 141","Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten","141",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 140","Aufschub der Entlassung und des Ruhestands","140",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 139","Dienstleistung im Verteidigungsfall","139",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 143","Verwendungen im Ausland","143",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 144","Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden","144",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 145","Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften","145",[],false]