[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbg_2009-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbg_2009","Bundesbeamtengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-02-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbg_2009\u002Fxml.zip",9774181,"§ 35","35","Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe","Entlassung","Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind 1.mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,\n2.mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,\n3.mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,\n4.mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder\n5.in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,\naus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend.","BBG_2009 - Beendigung des Beamtenverhältnisses - Entlassung - § 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe\n\nBeamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind 1.mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,\n2.mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,\n3.mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,\n4.mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder\n5.in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,\naus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 34","Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe","34",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 33","Entlassung auf Verlangen","33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 32","Entlassung aus zwingenden Gründen","32",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 36","Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe","36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 37","Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf","37",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 38","Verfahren der Entlassung","38",[],false]