[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bbg_2009-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bbg_2009","Bundesbeamtengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-02-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbbg_2009\u002Fxml.zip",9774183,"§ 37","37","Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf","Entlassung","(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen 1.das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder\n2.das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung\nbekannt gegeben wird.","BBG_2009 - Beendigung des Beamtenverhältnisses - Entlassung - § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf\n\n(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen 1.das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder\n2.das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung\nbekannt gegeben wird.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 36","Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe","36",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 35","Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe","35",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 34","Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe","34",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 38","Verfahren der Entlassung","38",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 39","Folgen der Entlassung","39",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 40","Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter","40",[],false]